FeedMajestät
GeschichteBrockhaus 1882

Majestät (lat. majestas, Hoheit, Erhabenheit) bezeichnete in der Republik Rom die höchste Macht und Würde, welche man der gesamten Bürgergemeinde, dem Volke, zuschrieb. Mit dem Umsturz der Volksregierung ging Würde, Macht und Name der M. auf die röm. Imperatoren (Kugusti) und von diesen auf die Kaiser des westl. Europa über. Den Königen wurde dieser Titel erst viel später zugestanden. In Frankreich führten ihn unter Heinrich II. die Hofleute ein, aber noch bei dem Westfälischen Frieden gab es darüber Streitigkeiten. In dem Friedensvertrage von Cambrai 1529 wird nur Kaiser Karl V. Majestät genannt. Beim Frieden zu Crespy von 1544 heißt Kaiser Karl V. kaiserliche und Franz J. königliche M., und in dem Frieden zu Chäteau⸗-Cambreésis von 1559 findet man zum ersten mal die Titel allerchristlichste und katholische M. gebraucht. In England legte sich Heinrich VIII. zuerst den Titel M. bei, der jetzt allen europ. Königen gegeben wird. Von dem Titel der M. ist die Sache, d. i. die persönliche Würde, unterschieden, welche einem jeden unabhängigen und selbständigen Monarchen zusteht. Daher legt man auch denjenigen Monarchen, welche im europ. Kanzleiceremoniell den Titel nicht erhalten, doch die persönliche M. bei, wenn sie nur als wirkliche (erbliche oder gewählte) Monarchen an der Spitze eines Staats stehen. Ein Ausfluß dieser persönlichen Würde sind die Majestätsrechte, welche, insofern man sie von den Rechten des Staats als solchen, den sog. Staatshoheitsrechten, unterscheidet, wesentlich in der Unverletzlichkeit und Heiligkeit der Person des Monarchen bestehen. Vermöge der erstern gilt der Monarch als unverantwortlich, der Strafgerichtsbarkeit des Staats nicht unterworfen, und zwar nicht nur in Bezug auf seine Regierungshandlungen, für welche statt seiner die Verantwortlichkeit der Minister (. d.) eintritt, sondern sogar in Bezug auf rein persönliche Handlungen. Die im monarchischen Staate als Axiom aufgestellte sog. Heiligkeit der Person des Staatsoberhauptes bedingt die größere Strafbarkeit aller gegen dasselbe begangenen oder versuchten Verbrechen, der sog. Majestätsverbrechen (s. d.). Die Ausklagung des Monarchen wegen privatrechtlicher Ansprüche ist gestattet, zwar nicht gegen die Person, aber gegen das Vermögen des Monarchen, welches wie eine jurist. Person behandelt wird (Kkronfideilommiß-Verwaltung, Kabinettskasse, Domänenlasse, Schatulle). [verbrechen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 368Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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