FeedMitbesitz
Recht & StaatBrockhaus 1882

Mitbesitz heißt das Rechtsverhältnis des Besitzes, wenn derselbe an ein und derselben ungeteilten Sache durch mehrere Personen an nicht räumlich unterschiedenen Teilen dieser Sache ausgeübt wird, z. B. zwei Viehtreiber treiben ein Rind, zwei Reiter reiten auf einem Pferd. Die Teilung ist hier eine bloß ideelle, nach Wertteilen. Jeder Mitbesizer hat Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil der Nutzung und kann insoweit die Besitzkllagen geltend machen; indessen können auch alle zusammen, ohne Angabe der Anteile der einzelnen, gegen dritte klagen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 771Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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