Miteigentum ist die Anwendung des Rechtsverhältnisses des Mitbesitzers (s. d.) auf das Eigentum. über seinen (ideellen) Anteil an der im M. stehenden Sache kann jeder Miteigentümer beliebige rechtliche Verfügung treffen, ihn veräußern, verpfänden u. s. w. Aber Dispositionen, welche den Körper der Sache berühren, wie Auferlegung von Grunddienstbarkeiten, Veränderungen der Substanz, Einräumung von Mitbenutzungsrechten u. s. w., dürfen nur von allen Miteigentümern gemeinsam ausgehen und der Widerspruch nur Eines von ihnen macht die bezügliche Disposition unmöglich. Zur Auseinandersetzung und Auflösung des Verhältnisses dient die unverjährbare und unverzichtbare Gemeinschaftsteilungsklage (actio communi dividundo). Verwendungen zur Erhaltung der gemeinsamen Sache kann jeder Miteigentümer machen, wenn sie notwendig sind; bezüglich des M. an Bauten gelten hier besondere Rechtssätze.