Mitthäterschaft eines Verbrechens ist nach dem Reichsstrafgesetzbuch, §. 47, die gemeinschaftliche Ausführung einer strafbaren Handlung durch mehrere. Hierzu wird erfordert, daß ein jeder mindestens eine zum Thatbestande gehörige Handlung vornehme, wenn nur alle zusammen den gesamten Thatbestand verwirklichen, und ferner, daß die Mitwirkung von der Absicht getragen ist, die That als eigene im gewußten und gewollten Zusammenwirken mit andern zu begehen. In der Theorie wie in der Praxis herrscht große Meinungsverschiedenheit über die Abgrenzung der M. von Gesendung von Akten an einen andern Gerichtshof.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 778Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei