Mündlichkeit (im Civil⸗ und Strafprozeß) bedeutet den Grundsatz, daß die Parteien ihre Sache unmittelbar dem erkennenden Gericht mündlich vorzutragen haben. (S. Offentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 933Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei