FeedMundraub
Recht & StaatBrockhaus 1882

Mundraub heißt die Entwendung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln in geringer Quantität zum sofortigen Verbrauche, welche nach §. 370, 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft wird. Das frühere Recht war milder. So gestattet 5. Buch Mose 23,21 im Weinberge des Nächsten, bis man satt ist, Trauben zu essen, und erlauben mittelalterliche Weistümer namentlich dem vorüberziehenden Fremden, kleine Quantitäten von Früchten zur Stillung des Durstes zu verzehren. Die Carolina erwähnt den M. in Art. 167. Gute Nachweisungen gibt Osenbrüggen, «Studien zur deutschen und schweiz. Rechtsgeschichtey (Schaffh. 1868).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 933Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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