Gemeingefährliche Verbrechen und Ver-Hepber werden alle diejenigen Delikte genannt, bei welchen nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge eine von vornherein nicht zu übersehende größere Gefahr für Menschen oder Sachen wahrscheinlich erscheint oder wirklich eintritt. Es wird teils Feststellung einer Gemeingefahr oder nur überhaupt einer Gefahr, teils Feststellung einer bestimmten, vom Gesetzgeber für gefährlich erachteten Handlung gefordert (Reichsstrafgesetzbuch, Abschnitt 27, §r. 306—330). Hierbei wird sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Handlung bedroht. Zu den Weandleiminng. 11 Handlungen werden gerechnet: randstiftung, Üüberschwemmung, Delikte gegen Telegraphen und Eisenbahnen, Gefährdungen der Schiffahrt, Beschädigung von Verkehrsvorrichtun-H4l Vergiftung von Brunnen und Wasserbehältern, elikte in Bezug auf Nahrungs⸗ und Genußmittel, sowie Gebrauchsgegenstände (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879), Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften betreffend Verhütung menschlicher Krankheiten, Viehseuchen, pflanzengefährlicher Insekten (Reichsgesetz vom 6. März 1875), Gefährdung durch Bauwerke, Nichterfüllung von Lieferungsverträgen. Diehierfür Zuchthausstrafe, Gefängnis- und Geldstrafe; außerdem Nebenstrafen. Ein besonderes Reichsgesetz bedroht die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (vom 21. Okt. 1878). Dasselbe wurde bearbeitet von Schwarze (Erlangen 1879).