FeedMißhandlung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Mißhandlung ist im allgemeinen jedes der Moral widersprechende Thun, im rechtlichen Sinne dagegen eine strafbare Gewalt wider die Person, durch welche die Ehre, die Gesundheit, die Freiheit verletzt oder selbst das Leben bedroht wird. Je nach dem Zweck und Erfolg sind M. als Injurien, Körperverletzungen (s. d.), Gewaltthätigkeit und Nötigung (erimen vis), Mißbrauch amtlicher Befugnisse zu beurteilen, auch bei Notzucht, Raub und Erpressung als erschwerender Umstand in Betracht zu nehmen. Strafbar ist auch die öffentliche, Argernis erregende, boshafte Quälerei und rohe M. von Tieren (Reichsstrafgesetzbuch, §. 360).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 765Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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