FeedMünzregal
Recht & StaatBrockhaus 1882

Münzregal heißt das ausschließliche Recht des Staats, Geld zu prägen und den Schlagschatz, d. h. einen aus der Differenz des Nominalwerts der Münzen und des Preises des verwendeten Metalls entstehenden Gewinn als öffentliches Einkommen zu beziehen. Es ist ein Teil der Münzhoheit, welche das gesamte Aufsichtsrecht des Staats über das Münzwesen umfaßt und auch von solchen Staaten geübt wird, die von dem finanziellen M. teinen Gebrauch machen. Früher wurde mit diesem Recht viel Mißbrauch getrieben, namentlich mittels Prägens von großen Massen geringhaltiger kleinerer Münzen, um den Schlagschatz zu erhöhen; die neuere Staatsverwaltung bekennt sich jedo auch hierin zu redlichern und weisern Grundsätzen und zieht nur noch aus der, meistens durch Gesetze in festen Grenzen gehaltenen Scheidemünzprägung, einen finanziellen Vorteil. Auch dieses erscheint nur gerechtfertigt, wenn der Staat dafür andererseits, wie es im Deutschen Reiche der Fall ist, die abgenutzten Hauptmünzen auf seine Kosten einzieht und durch vollwichtige ersetzt. Schon die röm. Kaiser übten das Münzrecht als ein ausschließendes, und es war eine besondere Vergünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den got. Königen erteilten. In Deutschland stand dieses Recht ursprünglich bloß dem Könige zu, der es durch eine besondere Körperschaft, die Münzer oder Hausgenossen, verwalten ließ. Es wurde aber allmählich durch königl. Verleihung den geistlichen und weltlichen Territorialfürsten und vielen Städten übertragen und schließlich als ein Bestandteil der Territorialhoheit angesehen. Jetzt sind die deutschen Einzelstaaten zwar noch berechtigt, Goldmünzen mit ihrem Stempel zu prägen; aber die Gesetzgebung über das Münzwesen und demnach auch die Festsetzung der Vergütung für die Fabrikation steht allein dem Reiche zu. Dieses bezieht auch den Gewinn aus der Prägung von Scheidemünzen, für die es den beteiligten einzelstaatlichen Münzstätten nur eine Kostenvergütung gewährt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 945Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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