FeedSachbeschädigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Sachbeschädigung, ein erst durch die neuere Gesetzgebung aufgestelltes Vergehen, ist vorsätzliche, rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremder Eigentumsobjekte (Reichsstrafgesetzbuch, §. 303). Es ist fraglich, ob unter Beschädigung auch eine dauernde Gebrauchsentziehung verstanden werden darf. Die S. wird als Antragsvergehen mit Geldbuße bis zu tausend Mark oder Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft; strafbar ist auch der Versuch. S. an den in §. 304 genannten Gegenständen und andererseits gänzliche oder teilweise Zerstörung von in fremdem Eigentum stehenden, in §. 305 genannten, Bauwerken werden schwerer gestraft. Vgl. Berner, „Lehrbuch des deutschen Strafrechts v (14. Aufl., Lpz. 1886).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 55Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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