Sachseusrist nannte man die in den ältern sächs. Prozeßordnungen normierte Frist von 45 Tagen oder 6 Wochen und 3 Tagen. Da ursprünglich der Rechtsnachteil erst nach der Versäumung einer dreimaligen Frist von je 14 Tagen eintreten konnte, entstand durch Zusammenrechnen derselben die S. mit unmittelbarer rechtsnachteiliger Wirkung. Indem man diese S. auch der Verjährungsfrist zusetzte, entstanden die Fristen von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen (Jahr und Tag, Sachsenjahr) und 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen als gewöhnliche Verjährungsfrist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 93Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei