FeedEinlassungsfrist
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einlassungsfrist ist nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung der Zeitraum, welcher zwischen der Zustellung der Klageschrift (und der eine höhere Instanz eröffnenden Schrift: Berufungs⸗, Revisionsschrift) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muß. (Vgl. Civilprozeßordnung, SS. 234, 481, 517. Über ihre Dauer vgl. Civilprozeßordnung; SS. 234, 459, 567; Gerichtsverfassungsgesetz; §.102; über Abkürzung desselben: §. 204.) Ist sie nicht eingehalten, so ist der Antrag des Klägers auf Versäumnisurteil zurückzuweisen und kann der erschienene Beklagte Vertagung verlangen. (Vgl. Civilprozeßordnung, §. 300, Nr. 2; vgl. auch §. 302.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 831Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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