Sequestration (lat.) nennt man die jemand anvertraute Aufbewahrung oder Verwaltung eines im Streite befangenen Gegenstandes, um denselben nach entschiedenem Streite dem Obsiegenden zu übergeben. Auch die Handlung selbst, durch welche diese Aufbewahrung verfügt wird, heißt S. und der Aufbewahrende Sequester. Weiter gehört hierher der Fall, wo das unbewegliche Eigentum oder nutzbringende Gerechtsame eines Schuldners unter gerichtliche Verwaltung genommen werden, um die Einkünfte für Gläubiger zu beziehen oder unerlaubte Verfügungen zu hindern. Die S. kann mit der Zustimmung und dem Willen der Streitenden oder auf einseitigen Antrag eines Beteiligten verfügt werden. In der deutschen Reichscivilprozeßordnung finden sich die Bestimmungen über die S. in §§. 747, 752 und 817. „Sequestrotomie, die operative Entfernung eines abgestorbenen Knochenstücks.