Fund ist die Bezeichnung sowohl für das Finden (d. h. etwas gesucht oder ungesucht gewahr werden) als auch für die gefundene Sache. Wer durch Finden, Zulaufen von Tieren und andere Zufälligkeiten in den Besitz von Sachen gelangt, deren seitheriger Inhaber das Eigentum offenbar nicht freiwillig aufgegeben hat, soll die Sachen zum Besten des Verlierenden bewahren, denselben thunlichst ermitteln und ihm sodann sein Eigentum zurückgeben. Die Absicht, dieser Verpflichtung nachzukommen, wird durch Bekanntmachung des F. belegt. Nach deutschen Rechten ist deshalb der Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Meldung zu thun, welche den Verlierenden mittels öffentlichen Aufrufs bedeutet, sich wegen seiner Ansprüche binnen bestimmter Frist auszuweisen. Bei Innehaltung dieser Frist wird ihm die Sache gegen Erstattung der darauf gemachten Verwendungen, sowie der Kosten des Aufrufs Uem Aunder e Manche Gesetze sprechen hier auch m Finder eine Belohnung (Finderlohn) zu, „B. das ältere sächsische ein Drittel, das königl. fächische ein Zehntel des Wertes, das Preußische Landrecht ebenfalls ein Zehntel des Wertes der Sache, welcher nach Abzug der Kosten übrigbleibt, mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn der Wert die Summe von 1500 M. übersteigt, der Finder sich mit einem Prozent von dem überschusse des Wertes begnügen muß. Meldet sich niemand, so gehört die Sache nach einigen Rechten (wie dem königl. sächsischen) dem Finder, nach andern dem Staate oder der sonstigen jurist. Person, welche herrenlose Sachen zu beanspruchen hat; nach Preußischem Landrecht wird sie dem Finder allein zugeschlagen, venn sie nicht mehr als 300 M. an Wert hat, sonst dem Finder und der Armenkasse des Ortes in der Weise, daß der Finder den Wert von 300 M. im voraus erhält. Verheimlichung und Aneignung des F. fällt nach röm. Rechte unter den Gesichtspunkt des Stellionats (s. Betrug), nach deutschen Gesetzen wurde sie als Diebstahl (Furtum inventionis) oder richtiger Unterschlagung, wiewohl, aus Rücksicht auf die nahe Versuchung, immer gelinder bestraft. Nach dem Strafgesetzbu 14 das Deutsche Reich ist der sog. Funddiebstahl als Unterschlagung (C. 246 daselbst) behandeln.