FeedSchiedseid
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schiedseid, soviel wie gewillkürter, zugeschobener Eid, s. unter Eid. „Schiedsmänner heißen Personen, die öffentlich dazu bestimmt sind, die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu vermitteln. Ursprünglich eine bloß provinzielle, sind sie jetzt eine allgemeine preuß. Einrichtung. Ihre Thätigkeit liegt nicht bloß auf dem Gebiete vermögensrechtlicher Streitigkeiten, sondern erstreckt sich auch auf die Sühne von Beleidigungen und leichten Körperverletzungen (wie denn insbesondere vor sie der Sühneversuch gewiesen ist, welcher nach §. 420 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich der Privatklage wegen Beleidigung vorausgehen muß). Sie tritt auf Antrag eines Beteiligten ein; und zwar ist derjenige Schiedsmann zuständig, in dessen Bezirk der Gegner seinen Wohnsitz hat; die Parteien können sich aber auch über einen andern Schiedsmann einigen. Eine Partei, welche vor dem zuständigen Schiedsmann in dem anberaumten Termin nicht erscheinen will oder kann, muß (bei Strafe von 50 Pfennigen bis zu 1 Mark) spätestens am vorhergehenden Tage dies dem Schiedsmann anzeigen. Die Verhandlung ist mündlich und kann nur zwischen den Parteien persönlich stattfinden, eine Vertretung ist unzulässig. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist er zu protokollieren und findet daraus unmittelbar die Zwangsvollstreckung statt. Das Amt des Schiedsmannes ist ein unentgeltliches Ehrenamt; Voraussetzung ist Vollendung des 30. Lebensjahres, Unbescholtenheit, Wohnsitz im Bezirk; die Wahl des Schiedsmannes ist Sache der Gemeindevertretung (beziehungsweise Gemeindeversammlung, Kreisvertretung); er ist eidlich auf sein Amt zu verpflichten. Wer ohne einen der gesetzlichen Entschuldigungsgründe sich weigert, däs Amt des Schiedsmannes zu übernehmen oder das übernommene Amt während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, kann für einen Zeitraum von 3 bis 6 Jahren der Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu Gemeindeabgaben herangezogen werden. Vgl. Preußische Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879. Auch in einigen andern deutschen Staaten findet sich nach preuß. Vorbild die Einrichtung der S. (S. Friedensrichter und Sühne.) 5

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 333Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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