Suhnetermin den Beklagten vor das Amtsgericht geladen hat, bei welchem der Ehemann den allgemeinen Gerichtsstand hat; in diesem Sühnetermine müssen die Parteien persönlich erscheinen und können Beistände zurückgewiesen werden; erscheint der Kläger oder erscheinen beide Teile nicht, so verliert die Ladung ihre Wirkung; erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so gilt der S. als mißlungen; nur in bestimmten Ausnahmefällen ist der S. nicht erforderlich. (Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §§. 268, 471, 57⁰ fg.) Nach §. 420 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich ist, sofern nicht einer der im §. 196 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Fälle vorliegt, wegen Beleidigungen die Erhebung einer Privatklage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist eine Bescheinigung hierüber hat der Kläger mit der Klage einzureichen; diese Bestimmung ist aber nur dann anwendbar, wenn die Parteien in demselben Gemeindebezirk wohnen.