Sühne versuchen oder zu diesem Zweck die Parteien vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen; das persönliche Erscheinen der Parteien kann hierzu angeordnet werden. Es kann ferner wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, unter Anabe des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines S. den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; erscheinen dann beide Teile und kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen; kommt es zu einem solchen nicht, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt, indem die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben wird. über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens ist eine Verhandlung nicht möglich, bevor nicht der Kläger zu einem