FeedSchönburg
GeschichteBrockhaus 1882

Schönburg, ein jetzt fürstl. und gräfl. Haus im Königreich Sachsen mit Besitzungen im niedern Erzgebirge im Umfange von 582 qkm und einer Bevölkerung von etwa 190000 E. Die Besitzungen sind teils Standes⸗ oder Rezeßherrschaften, teils Lehnherrschaften. Die fünf Rezeßherrschaften (362 akm mit etwa 140000 E.) sind Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, die niedere Grafschaft Hartenstein und die Herrschaft Stein. Zu den Lehnherrschaften (220 akm mit etwa 50 000 C.), hinsichtlich deren die Besitzer zu Sachsen ganz in dem gewöhnlichen Vasallenverhältnis stehen, gehören Penig, Rochsburg, Wechselburg, Remse oder Remissau, Ziegelheim, Lößnitz und Lungwitz. Obschon das Haus S. seine Stammgüter bereits im 12. Jahrh. besaß und alle dem alten hohen Adel Deutschlands zuständigen Rechte genoß, aus welchen sich später die Landeshoheit anderer deutscher Dynastien entwickelte, so hat es sich doch zu dieser nicht zu erheben vermocht, da das meißnisch-sächs. Fürstenhaus die herzogl. Befugnisse gegen seine Landesherren besser zu behaupten wußte. Oft im Streite mit den meißnischen Fürsten, übergaben sie, um der Landsässigkeit zu entgehen, der Krone Böhmen, zu welcher sie wegen zahlreicher Besitzungen ohnehin schon im Lehnsverhältnis standen, auch ihre Stammgüter zu Lehn. Da sie aber einzelne Rechte der ältern Landeshoheit durch Herkommen erlangt und außer den böhm. Lehen viele altmeißnischen Rittergüter erworben hatten, so entstanden daraus bei der völligen Ausbildung der Landeshoheit der meißnischen Fürsten verwickelte Verhältnisse, die durch die Reichsstandschaft der Herren von S. nur noch schwieriger wurden. Sehr heftig wurden die Streitigkeiten, als das Haus 1700 die reichsgräfl. Würde erhielt. Endlich kam der doppelte Rezeß vom 4. Mai 1740 zu Stande, in welchem Sachsen die Reichsstandschaft des gräfl. Hauses S. und dieses die sächs. Landeshoheit anerkannte. übrigens wurden den Grafen von S. mehrere hoheitliche Rechte und wichtige Vorrechte von Sachsen gewährt. Neue Streitigkeiten entstanden 1772 und führten durch die von seiten Osterreichs dem Hause S. gewährte Unterstützung 1776 sogar zu feindlichen Schritten gegen Sachsen. Im Teschener Frieden überließ Böhmen seine lehnsherrlichen Rechte über die drei schönburgischen Herrschaften an den Kurfürsten von Pfalzbayern, der sie nun an Sachsen abtrat. Die ältere Linie des Hauses S. erhielt 1790 die Reichsfürstenwürde, die auch von Sachsen anerkannt wurde. Als nach Auflösung des Deutschen Reichs die Reichsstandschaft des Hauses S. erlosch, ließ König Friedrich August I. den in seinen Grundbeziehungen erledigten Rezeß von 1740 nichtsdestoweniger fortbestehen, und nachdem der Wiener Kongreß die Regelung des Verhältnisses ausdrücklich vorbehalten hatte, bestimmte ein Bundestagsbeschluß von 1828, daß dem Hause S., unbeschadet der aus dem Rezeß von 1740 hervorgehenden Rechte, diejenigen Vorteile und Rechte eingeräumt werden sollten, welche von 1806 mittelbar gewordenen reichsständischen Familien im Bunde zugesichert seien. Die Fürsten und Grafen von S. gehören demnach zum hohen Adel und haben das Recht der Ebenbürtigkeit. Die Häupter der fürstl. Linie führen den Titel Durchlaucht, die der gräfl. Erlaucht. Wegen der Staatsreformen, welche in Sachsen seit 1831 vor sich gingen, änderte sich im Interesse der Staatseinheit auch manches in den Verhältnissen zu dem Hause S., sodaß 9. Okt. 1835 ein Erläuterungsrezeßo zu Stande kam. Weitere Veränderungen, besonders hinsichtlich der dem Hause vorbehaltenen Teilnahme an der Justizhoheit, machte die Reorganisation der Gerichte erforderlich, welche zu dem Vertrage vom 22. Aug. 1862 führte. Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 nötigte indessen die königl. sächs. Regierung, mit dem Gesamthause S. wegen Ablösung der demselben zustehenden Justizhoheit in Verhandlungen zu treten. Dieselben führten zu dem definitiven Vertrage vom 29. Okt. 1878, durch welchen das Haus S. die nutzbaren Rechte seiner Gerichtsbarkeit gegen eine Entschädigung von 1½ Mill. Mark an den sächs. Staat übertrug. Mit dem 15. Nov. 1878 trat dieser Vertrag in Kraft und damit fiel in Deutschland der letzte Rest einer nichtstaatlichen en Verhalt Vgl. Michaelis, «Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Fürsten und Grafen von S.» (Gießen 1861); Bischof, «Denkschrift, betreffend das fürstl. und gräfl. Gesamthaus S. und dessen Anrecht auf Einräumung von Sitz und Stimme im hohen Bundesrate des Norddeutschen Als der erste Herr von S. kommt Hermann 1182 urkundlich vor. Seine Nachkommen zerfielen in mehrere Linien, bis Ernst 1529 Erbe sämtlicher Herrschaften und somit der nächste Stammvater des Gesamthauses S. wurde. Ernsts Söhne stifteten 1556 die glauchauische, die waldenburger und die peniger Linie. Nachdem die zuerst gegenannte 1620 erloschen, nannte sich die zweite die obere oder ältere und die peniger die untere oder jüngere Linie, auch wurde jene S.⸗Waldenburg, diese wegen des nunmehrigen Besitzes von Glauchau S.⸗Glauchau genannt. Die obere oder waldenburger Linie, gestiftet von Hugo, dem Sohne Ernsts, wurde 1790 in der Person des Grafen Otto Karl Friedrich in den Reichsfürstenstand erhoben. Durch des letztern Söhne bildeten sich die Linien S.⸗Waldenburg, S.⸗Hartenstein und der böhm. Ast. An der Spitze der Linie S.⸗Waldenburg, gestiftet von Otto Victor (geb. 1785), steht seit 16. Febr. 1859 dessen Sohn, Fürst Otto (geb. 22. Okt. 1819). Die Linie S.⸗Hartenstein wurde von Otto Karl Friedrichs zweitem Sohne, Fürst Alfred, gestiftet, der 1840 ohne Leibeserben starb, worauf seine Besitzungen an seinen ältern Bruder, den Fürsten Otto Victor, und an die jüngern Brüder, Fürst Eduard, der bisher den böhm. Ast gebildet hatte, und Fürst Hermann, genannt S.⸗ Tempelhof, übergingen, welcher letztere 1846 starb. Fürst Eduard (geb. 1787, gest. 16. Nov. 1872) wurde 1844 von seiten Sachsens und Ssterreichs als Chef der Linie S.⸗Hartenstein anerkannt; jetziger Chef dieser Linie ist dessen Sohn, Fürst Alexander (geb. 5. März 1826). Die jün gere oder peniger Linie stammt von Ernsts jüngerm Sohne, dem Grafen Wolfgang, dessen Söhne, Wolfgang Ernst, gest. 1612, und Wolfgang Heinrich, gest. 1657, die beiden Linien a) S.⸗Rochsburg-Hinterglauchau und b) S.⸗Penig-Vorderglauchau-Wechselburg stifteten. Die ältere Linie teilte sich in zwei Aste: 1) S.⸗Rochsburg und 2) S.⸗Hinterglauchau. Die erste erlosch w1825 im Mannsstamm mit dem durch seine musterhafte Wirtschaftsführung ausgezeichneten Grafen Heinrich Ernst (geb. 1760). Seine Besitzungen fielen an die überlebenden Brüder von S.⸗Hinterglauchau, von welchen der ältere, Graf Albert, geb. 1761, die Lehnsherrschaft Rochsburg übernahm und an seinen Bruder, den Grafen Ludwig, geb. 1762, die Rezeßherrschaft Hinterglauchau verkaufte. Graf Albert starb 1817 ohne Leibeserben, und seine Besitzungen fielen an seinen Bruder Ludwig. Dieser starb 1842 und es folgte ihm in Hinterglauchau sein Sohn, Graf Heinrich (geb. 14. Sept. 1794, gest. 12. März 1881), dessen Sohn Graf Clemens, geb. 19. Nov. 1829, die Herrschaft Rochsburg besitzt. Die Linie Penig-Vorderglauchau-Wechselburgteilte sich mit den Söhnen des Stifters 1657 in die Aste a) S.⸗Wechselburg und b) S.⸗Penig. Der letztere erlosch 1763; seine Besitzungen erbte der ältere Ast. Jetziger Standesherr ist seit dem Tode des Grafen Alban (geb. 1804, gest. 1864) dessen Sohn, Graf Karl (geb. 13. Mai 1832). Vgl. Tobias, Regesten des Hauses S.» (Zittau 1865).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 462Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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