Schoßfallrecht, die Befugnis der Eltern, ihre ohne Nachkommen versterbenden Kinder mit Ausschluß deren Geschwister zu beerben. Es gilt partikularrechtlich in vielen Teilen Deutschlands, z. B. in Preußen zufolge des Allgemeinen Landrechts.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 473Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei