Schriftvergleichung (prozessualisch) heißt die Vergleichung einer Urkunde, deren Echtheit oder Unechtheit bewiesen werden soll, mit einer unzweifelhaft echten Urkunde, einer Handschrift, welche unzweifelhaft von dem angeblichen Aussteller der fraglichen Urkunde herrührt. Die S. ist erfahrungsgemäß eine nicht sehr sichere Art der Hahmügheran die frühere gemeinrechtliche Theorie nahm daher an, daß sie nie vollen, nur ahalbenv Beweis liefere. Das geltende deutsche Prozeßrecht läßt auch hier die freie richterliche Überzeugung walten: über das Ergebnis der S. hat das Gericht nach freier überzeugung geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (Schreibverständigen) zu entscheiden. (Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §d. 406, 407; Strafprozeßordnung, §. 93.)