Urkundenbeweis (prozessualisch). Beweiskrast kommt einer Urkunde nur dann zu, wenn sie echt und wenn sie unverfälscht ist. Echt ist die Urkunde, wenn sie in Wirklichkeit von dem herrührt, welcher äußerlich als ihr Aussteller erscheint: verfälscht ist die Urkunde, wenn sie in einem wesentlichen Bestandteil (ohne den Willen des Ausstellers) verändert ist oder wenn ein Blankett ohne den Willen des Zeichners ausgefüllt ist. ffentliche Urkun den nennt man diejenigen, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (3. B. einem Gerichtsvollzieher, einem Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind; alle andern Urkunden sind Privaturkunden. Eine ihrer äußern Erscheinung nach öffentliche Urkunde hat die Vermutung der Echtheit für sich. über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner zu erklären. Bestreitet er ihre Echtheit, so ist dieselbe mit den gewöhnlichen Beweismitteln zu erweisen; auch Schriftenvergleichung kann dazu benutzt werden. Über die Beweistraft unterschriebener Urkunden s. Unterchrift. Inwieweit äußere Mängel (Durchstreichungen, Radierungen u. s. w.) die Beweiskraft einer Urkunde beeinträchtigen, entscheidet das Gericht nach seiner freien Uberzeugung. Die echte unverfälschte Urkunde beweist zunächst, daß die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist. Die materielle Beweiskraft der Urkunde bemißt sich nach dem Inhalt der Erklärung; diese ist entweder eine rechtliche Disposition, welche dann durch die Urkunde unmittelbar bewiesen wird (wie z. B. der schriftliche Vertrag, das Testament), oder ein außergerichtliches Zeugnis oder Geständnis. Offentliche Urkunden, welche ein Zeugnis enthalten, liefern vollen Beweis der bezeugten Thatsachen, vorausgesetzt, daß sie auf eigener Wahrnehmung der Aussteller beruhen 6. eine Zustellungsurkunde, ein Wechselprotest); andernfalls liefern sie vollen Beweis nur zufolge besonderer gesetzlicher Bestimmung (3. B. Standesregister); Gegenbeweis ist stets zulässig, sofern nicht Landesgesetze ihn ausschließen oder beschränken. Die Beweisantretung geschieht mit der Vertagung der Urkunde, wenn sie im Besitz des Beweisführers sich befindet; andernfalls muß derselbe zunächst ihre Edition bewirken (S. Edition.) Durch die Vorlegung wird die Urkunde gemeinschaftlich; der Beweisführer kann jetzt nur mit Zustimmung des Gegners auf die Urkunde verzichten. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §F. 380 fg.