Schriftlichkeit des Verfahrens bedeutet den Prozeßgrundsatz, daß der gesamte Prozeßstoff (Parteierklärungen, Ergebnisse der Beweisaufnahme), die gesamte Urteilsgrundlage schriftlich fixiert sein müsse, der Richter nur dasjenige seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfe, was schriftlich in den Akten niedergelegt sei. Verschafft die S. die an sich sehr wünschenswerte vollständigste und sicherste Beurkundung des Prozeßinhalts, so lähmt sie andererseits den Gang des Verfahrens und beeinträchtigt die Beweiswürdigung. Der frühere gemeine Prozeß Leif sich allmählich zu einem durchaus schriftlichen erfahren entwickelt; die geltenden deutschen Prozeßordnungen legen das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit Grunde, verwerten dabei die Schrift zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, der Beurkundung (Protokoll, Thatbestand des Urteils), auch als wesentliche Form einzelner wichtiger Prozeßakte (so der Klage, der Rechtsmittel, des Urteils).