FeedSchuldhaft. Gegen die S.
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schuldhaft. Gegen die S., welche sich bis in die neueste Zeit erhalten hatte, wurde namentlich geltend gemacht, daß die persönliche Freiheit als etwas Unschätzbares kein Aquivalent für Vermögensrechte abgeben könne, und daß die S., da sie keine Zahlungsfähigkeit zu erzeugen im Stande sei, gewöhnlich nur zur Befriedigung privater Rachegelüste oder zur Ausübung eines Drucks auf wohlhabende Freunde und Angehörige des Schuldners gemißbraucht werde. Diejenigen, welche nur bei dem Wucher gegen Einsetzung ihrer Freiheit Kredit erlangten, seien des Kredits eben nicht würdig, und die Gewißheit, daß man durch Verpfändung seiner Person kein größeres Vertrauen gewinne, müsse die Geneigtheit des Worthaltens allgemein steigern und dadurch dem Verkehr eine gesundere Grundlage bereiten. In Frankreich wurde durch das Gesetz vom 22. Juli 1867 die S. aufgehoben, später auch in Osterreich. An den Norddeutschen Reichstag gelangte 9. Mai 1868 ein Entwurf, welcher unterm 29. Mai 1868 als Gesetz, die Aufhebung der S. betreffend, durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dasselbe umfaßt fünf Paragraphen. Hiernach ist der Personalarrest als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere erzwungen werden soll (§. 1). Ferner wird (in §. 2) bestimmt, daß die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), unberührt bleiben sollten. Nach §. 3 findet die Bestimmung des F§. 1 auch auf die vor Erlassung dieses Gesetzes entstandenen Verbindlichkeiten Anwendung, selbst wenn auf Personalarrest rechtskräftig erkannt oder mit dessen Vollstreckung Worich war. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften treten (nach §. 4) außer Kraft; §. 5 verordnet, daß das Gesetz mit dem Tage seiner Verkündigung durch das Bundesgesetzblatt in Wirksamkeit trete. Art. 80 der spätern Verfassung des Deutschen Bundes erklärte das Gesetz zum Gesetz des Deutschen Bundes (später Reichsgesetz). über die Zulässigkeit des Personalarrestes als Sicherungsmittel (. 2) s. Arrest.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 512Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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