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Recht & StaatBrockhaus 1882

Schulen sind Anstalten für gemeinsamen Unterricht. Nach ihrem Zwecke kann man die S. einteilen in solche, die eine allgemein menschliche Bildung, und in solche, die eine bestimmte Berufs-oder Fachbildung zum Ziel haben. Jene nehmen auf den zuten Räc Stand und Beruf der Schüler nur insofern Rücksicht, als dieser ein niederer oder höherer, d. h. eine größere wissenschaftliche Bildung voraussetzender ist. Sie scheiden sich daher in niedere, Elementar⸗ oder Volksschulen, und in höhere Schulen oder, wie man in Süddeutschland mit Rücksicht auf die Hochschule oder Universität sagt, in Mittelschulen. Die Volksschule entläßt ihre Schüler in der Regel mit dem 14. Lebensjahre; sie beschränkt sich daher auf die allernotwendigste Bildung und sucht diese zu einem gewissen Abschluß zu bringen. Zu den Volksschulen gehören die Land- und Dorfschulen, die Armen-oder Freischulen, die Gemeinde⸗ oder Bezirksschulen und die gewöhnlichen Bürgerschulen der Städte. Zu den höhern S. gehören die Gymnasien, die Realgymnasien, die Realschulen, die höhern Bürgerschulen. Zu den Berufs⸗ oder Fachschulen gehören die speziellen Gewerb- und Gewerkschulen, alle technischen Bildungsanstalten, die polytechnischen S., die Bau⸗, Forst⸗, Bergakademien, die Kunstakademien, die landwirtschaftlichen Lehranstalten, die Militär- und Marineschulen, die Handelsschulen, die Handwerkerschulen, die Kunstschulen (Konservatorien für Musik, Theaterschule u. s. w.), aber auch die theol. 21 Lehrerseminare, ja die Fakultäten der Univeritäten. In Betreff ihrer Gründung und Unterhaltung teilt man die S. ein in Staats⸗, Gemeinde⸗ und Privatschulen. Staats-und Gemeindeschulen nennt man auch öffentliche Schulen, d. h. aus öffentlichen Mitteln gegründete und erhaltene.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 512Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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