Sekundogenitür. Im Privatfürstenrechte, so- wie auch im Familienrechte des hohen Adels kommt neben der Erbfolgeordnung nach dem Rechte der Erstgeburt oder der Primogenitur (s. d.) auch die Bestimmung vor, daß der Zweitgeborene (secundogenitus) gewisse Vermögens- oder Herrschaftsteile, welche eine Substanz des Gesamthausvermögens bilden, zu besonderm Besitz und Genuß für sich und seine Nachkommen erhalten soll. Dies bezeichnet man im Gegensatz zur Primogenitur als S. Auch die Tertiogenitur kommt vor. Im Hause Habsburg z. B. gründete sich das Recht der in Toscana bis 1859 regierenden Familie auf die S., während die kaiserl. Familie in osterreich-Ungarn den Thron infolge der Primogenitur innehat.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 677Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei