FeedHausgesetze
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hausgesetze sind die autonomischen Festsetzungen der souveränen und hochadeligen Familien über ihre familienrechtlichen, güterrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnisse; insbesondere über Vormundschaft, Großjährigkeit, Ebenbürtigkeit und CEheschließung, über die Stammgüter, Erbfolge in dieselben, Apanagierung und Witwenversorgung. Den Grundgedanken bildet die Erhaltung der Stammgüter bei der Familie durch Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit derselben, und das Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist überall die Einführung der Primogeniturordnung. Daneben wird durch die Vorschriften über Ebenbürtigkeit die hervorragende Stellung der Familie gesichert. Die Vorschriften der H. über die Thronfolge sind regelmäßig durch die Verfassungen bestätigt; die Autonomie der mediatisierten Familien ist durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 anerkannt, ihre H. müssen aber dem Souverän vorgelegt und bei der höchsten Landesstelle (dem Staatsministerium) zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden. Die Form, in welcher die hausgesetzlichen Bestimmungen erlassen werden, war früher gewöhnlich die des Testaments oder des Familien⸗, resp. Erbvertrags; in neuerer Zeit ist diejenige der Verordnung des Familienoberhauptes die übliche. Die H. der regierenden deutschen Fürstenhäuser sind sehen von geben und mit trefflichen Einleitungen versehen von Herm. Schulze (3 Bde., Jena 1862—83); vgl. ferner Heffter, KSonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlandso (Berl. 187¹). Bestritten ist die Frage, ob die Anordnungen der H. als eine wirkliche Familiengesetzgebung oder nur als Anwendung von anerkannten Rechtsinstituten, also als Rechtsgeschäfte, anzusehen sind. Obwohl man anerkennen muß, daß die verschiedenen H. im wesentlichen untereinander übereinstimmen und darauf hinauskommen, die Grundsätze des ältern deutschen adeligen Güterrechts (des sog. Stammgutssystems) gegen das röm. Recht aufrecht zu erhalten, so ist diese Auffassung doch nicht genügend, da die 5. auch Vorschriften des zwingenden Rechts über Pflichtteil, Erbfolgefähigkeit, Vormundschaft und Großjährigkeit abändern. Hinsichtlich des Großjährigkeitstermins ist übrigens die Autonomie der mediatisierten Familien durch das Reichsgesetz vom 17. Febr. 1875 beseitigt worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 907Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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