FeedSelbstversicherung
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Selbstversicherung nennt man in der Regel anderweiten Schutz für denjenigen Teil des Wertes eines Versicherungsobjekts, für welchen der Versicherer (die Versicherungsgesellschaft) die Gefahr, mithin auch den etwaigen Schadenersatz nicht übernimmt, vielmehr dem Versicherten selbst zu tragen überläßt, sodaß dieser für jenen Teil sozusagen sein eigener Versicherer (Selbstversicherer) bleibt (Selbstversicherung im engern, assekuranztechnischen Sinne), wie denn S. überall entsteht, wo jemand, statt durch Zahlung einer Prämie eine Gefahr einem andern zu übertragen, diese Gefahr selber trägt und eintretenden Schaden aus eigenen Mitteln, die vorher zu diesem Zwecke angespart werden müssen, deckt (S. im weitern Sinne). Hier ist der Selbstversicherte alleiniger, bei der S. im engern Sinne ist er Zeitversicherer. S. im assekuranztechnischen Sinne tritt ein, wenn in der Versicherungspolice ein höherer Wert der betreffenden Obiekte und eine geringere Versicherungssumme dafür deklariert, beziehungsweise der Wert gar nicht angegeben, in Wirklichkeit aber höher als die Versicherungssumme ist, oder aber, wenn ein unbestimmtes Auantum versichert ist und die zur Zeit des Schadenfalls vorhandenen versicherten Gegenstände der betreffenden Kategorie einen ihre Versicherungssumme übersteigenden Wert haben. Es werden daher unterschieden: die allgemeine oder gewöhnliche, auch natürliche, fakultative Selbstversiche-⸗ rung, welche zufällig entsteht oder vom Versicherten absichtlich herbeigeführt wird, vielleicht um Prämie zu sparen, indem er die zu versichernden Objekte unter ihrem Werte deklariert, und die besondere oder stipulierte, auch notwendige, obligatorische Selbstversicherung, welche der Versicherer dem Versicherten policenmäßig als Bedingung auferlegt. Bei gegen Feuerschaden versicherten Modellen und Zeichnungen, ferner Reihenscheunen, Getreide-⸗ und Strohdiemen, Risiken unter weicher Dachung u. s. w. hat z. B. der Versicherke in der Regel für eine bestimmte Quote des etwaigen Schadens als Selbstversicherer zu haften. Der Versicherer stellt diese Bedingung, wenn er wegen der Gefährlichkeit des Risikos den Versicherten zwingen will, zur Abwendung des ihm sonst unter allen Umständen drohenden Schadenanteils aufs sorgfältigste mit Licht und Feuer umzugehen u. s. w. (Zuweilen werden Modelle und ähnliche Objekte zweifelhaften Wertes vom Versicherer voll gedeckt, aber «im Schadenfalle nur behufs und nach ihrer Wiederherstellung ersetzty.) Fakultative S. stellt sich erst im Schadenfalle heraus; dann ist der ermittelte Betrag des Ersatzes nur im Verhältnis des höhern Wertes der versicherten Objekte zur Bersicherungsmnumte zu leisten. Dieses Selbstversicherungsverhältnis kommt nur bei Partialschäden zum Ausdruck, da bei Totalschäden die Versicherungssumme selber die Ziffer des Ersatzes bezeichnet. Wer z.B. von mit 2000 Mark versicherten Waren, deren Wert 4000 beträgt, die Hälfte durch Feuerschaden verliert, bekommt statt 2000 nur 1000 Mark, da er für 50 Proz. Selbstversicherer war. Die natürliche Haftung des Versicherten als Selbstversicherer kann gegen Zahlung höherer Prämien in gewissen Fällen policenmäßig ausgeschlossen werden. Dann haftet der Versicherer, wenn der Wert des am Schadenstage Vorhandenen die versicherte Summe übersteigt, auch bei einem Partialschaden für dessen vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Dieses Risiko nennt man erstes v oder premier risque. Zuweilen treffen fakultative und obligatorische S. zusammen, was die Ermittelung der Ersatzziffer beim Schaden kompliziert macht. Das eigentümliche Wesen der S. hat den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz entwickelt, daß bei Assekuranzen auf Wertgegenstände gegen namentlich Transport⸗ und Feuersgefahr der Versicherer immer nur im Verhältnis der von ihm gezeichneten Versicherungssumme zum wirklichen gesamten Werte des versicherten und verlorenen oder beschädigten Gegenstandes haftet, also einen nachgewiesenen Schaden infolge von Brand, Havarie u. s. w. auch nur in diesem Verhältnis zu vergüten schuldig ist; es sei denn, er habe premier risque-Prämie erhalten für seinen Verzicht auf das Recht, eine Selbstversicherungsrate in Anrechnung zu bringen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 679Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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