FeedSolidarisch (in solidum)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Solidarisch (in solidum), oder einer für alle und alle für einen, heißt diejenige Gemeinschaftlichkeit von Verbindlichkeiten und Rechten, vermöge deren, wenn mehrere etwas zu fordern haben, ein jeder das Ganze fordern kann und, wenn mehrere verpflichtet sind, ein jeder das Ganze zu leisten schuldig ist. An und für sich findet eine solche Art von Gemeinschaftlichkeit nur bei unteilbaren Gegenständen statt: außerdem ist eine gemeinschaftliche Forderung oder Schuld von selbst geteilt, und jeder eteiligte ist nur berechtigt oder gehalten, sie zu seinem Anteile einzuklagen oder zu bezahlen. Wenn aber mehrere zusammen ein Verbrechen begehen, so kann der dadurch Beschädigte von jedem das Ganze fordern. Eine solidarische Berechtigung oder Verpflichtung kann auch durch Vertrag und Testament begründet werden. Die, welche eine Vormundschaft oder eine andere öffentliche Verwaltung zusammen geführt haben, desgleichen mehrere Prinzipale eines Schiffskapitäns, eines Faktors, sind auch solidarisch verpflichtet. Ebenso macht das Handelsrecht die Mitglieder einer offenen Handelsesellschaft für die Handlungsschulden solidarisch b was aber der eine auf diese allein gezahlt at, kann er in der Regel von den bei De zu ihren Anteilen zurückfordern, nur nicht bei Verbindlichkeiten aus Verbrechen; durch die Zahlung des einen werden die andern dem Gläubiger gegenüber frei. Solidarhaft kommt auch im Prozesse bei Kosten vor (Civilprozeßordnung, §8. 95 und 96). Vgl. Kraus, «Die Solidarhaft bei den Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaftenb (Bonn 1878).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 909Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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