Souveränetät, von dem mittelalterlichen lat. Worte superanitas, supremitas, gleich suprema potestas, bedeutet die oberste höchste Gewalt. Nach der Staatslehre des Mittelalters gab es zwei höchste Gewalten, den Papst und den Kaiser, denen von Gott die zwei Schwerter, das geistliche und das weltliche, verliehen seien, um die Christenheit zu beschirmen und zu beherrschen, und welche sich gegenseitig helfen und unterstützen sollen. Die Oberhäupter der europäischen Staaten außerhalb des Deutschen Reichs erkannten jedoch die Obergewalt des röm.⸗deutschen Kaisers nicht an und wurden als von der kaiserl. Gewalt eximiert angesehen. Seit der Reformation war die Theorie von den zwei Schwertern überwunden und es kam die Auffassung zur Geltung, daß die S. ein Attribut jedes unabhängigen Staats sei, sowohl im Verhältnis zu andern Staaten als im Verhältnis zu den Unterthanen. Besonders einflußreich in dieser Beziehung war Bodinus (1530 -96), der in seinem berühmten Werk über den Staat (zuerst 1576) den Begriff der S. zum Mittelpunkt des Staatsrechts machte, freilich aber zu der unrichtigen Vorstellung Anlaß gab, daß die Staatsgewalt eine ganz schrankenlose, durch keine entgegenstehenden Rechte gemäßigte Macht über alles sei. Aus dem Begriff der S. erbalt sich aber in keiner Beziehung ein positiver Inalt der Staatsgewalt, sondern nur das negative Moment, daß die souveräne Gewalt keiner anderr Gewalt rechtlich untergeordnet ist. Denn wäre sie dies, so wäre sie eben nicht die oberste und höchste. In allen polit. Gemeinwesen muß man in der Stufenleiter der möglicherweise bestehenden Gewalten endlich zu einer solchen Potenz aufsteigen können, über welcher es keine höhere mehr gibt, und da in dem freien und unabhängigen Einheitsstaat diese Eigenschaft der Staatsgewalt zukommt, so erscheint die S. als eine Eigenschaft der Staatsgewalt und wird infolge dessen geradezu mit ihr identisiziert. Es ist aber unrichtig, die S. als eine wesentliche Eigenschaft aller Staaten überhaupt hinzustellen. Denn es kann Staaten geben, die einer andern Gewalt untergeordnet sind, so z. B. die Vasallenstaaten der Türkei, die Einzelstaaten des ehemaligen Deutschen Reichs, die Staaten der amerik. Union, die Kantone der Schweiz, die Gliedstaaten des jetzigen Deutschen Reichs u. a. Diefe Staaten sind weder in völkerrechtlicher Beziehung unabhängig, da ihnen die Befugnis, nach eigener Willensentschließung Krieg zu führen, Frieden zu schließen, völkerrechtliche Staatsverträge zu kontrahieren ganz oder teile weise fehlt, noch in staatsrechtlicher Hinsicht fouverän, da sie der Gesetzgebung und Aufsicht der Gesamtstaatsgewalt untergeordnet sind. Man pflegt solche Staaten balbsonverän zu nennen, oder ihnen eine geteilte oder verminderte S. beizulegen. Es ist dies aber unrichtig, denn jede Teilung, Verminderun oder Schmälerung der S. ist eine Negation derselben; ein Staat kann nur entweder souverän oder nicht souverän sein. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, daß ein nicht souveränes Gemeinwesen weit reichende Hoheitsrechte und polit. Aufgaben hat. In einem uneigentlichen und nicht wissenschaftlichen Sinne legt man oft die S. auch einer Behörde oder Körperschaft bei, die hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten endgültig entscheiden; so nannten sich z. B. vor der Revolution die obersten Gerichtshöfe (Parlamente) Frankreichs souverän. Auch innerhalb des einzelnen souveränen Staats findet der Begriff der S. Atel der auf den Trä-Rr der Staatsgewalt. In der Litteratur des aturrechts seit dem 17. Jahrh. stehen hier zwei Ansichten schroff einander gegenüber. Die Einen schreiben dem Volk die S. als ein unveräußerliches und unverlierbares Recht zu, von welchem alle andern Organe ihre Befugnisse ableiten, die andern gehen von der Fürstensouveränetät aus und betrachten das Volk als der landesherrlichen Gewalt unterthan. Beide Theorien sind der Erkenntnis gewichen, daß es von der histor. Entwickelung und der korrekten Verfassungsform eines bestimmten Staats abhängt, wem die souveräne Gewalt in demselben zusteht; in den Republiken regelmäßig der Gesamtheit des Volks, in den Monarchien den Diugter Demgemäß bezeichnet man auch die Oberäupter der monarchischen Staaten als Souveräne, die ihnen zustehenden Ehrenrechte als Souveränetätsrechte, und man nennt sogar ihre Familien souveräne oder regierende Häuser.