Speoies facti (Thatbericht) heißt der zur Herbeiführung einer militärgerichtlichen Untersuchung von dem nächsten, mit Strafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten an den Gerichtsherrn zu erstattende Bericht, welcher die Angabe der begangenen strafbaren Handlung und die bis zu seiner Abfassung ermittelten nähern Umstände der That enthalten muß.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 56Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei