FeedThatbestand
Recht & StaatBrockhaus 1882

Thatbestand (corpus delicti) bezeichnet im Strafrecht den Inbegriff der Verbrechensmerkmale. Er zerfällt in densubjektiven Thatbestand, wobei insbesondere die Lehre der Zurechnungsfähigkeit, des Dolus (s. d.) und der Culpa (s. d.) in Betracht kommt, und den objektiven Thatbestand, d. h. die äußern faktischen Merkmale, welche zum Begriff eines Verbrechens gehören, z. B. der Tod eines Menschen durch die Einwirkung eines andern, die Wegnahme einer fremden Sache mit oder ohne Gewalt. Diese Merkmale sind bei manchen Verbrechen an den hinterlassenen Spuren bemerkbar, z. B. die einem Menschen zugefügten Verletzungen, die verfälschten Münzen; bei andern strafbaren Handlungen fehlt es dagegen an solchen sichtbar bleibenden Wirkungen, wie z. B. bei einfachem Diebstahl. Zu Straferkenntnissen läßt sich nur gelangen, wenn ein bestimmter T. ermittelt worden ist. Seine eststellung (Erhebung) erfolgt je nach der Bechaffenheit der in Betracht kommenden Thatsachen durch Beibringung von Urkunden und andern körperlichen Beweisstücken, durch gerichtliche Besichtigung, Einholung von Zeugnissen und sachverständigen Gutachten, unter denen ärztliche Befundberichte (visa reperta) bei Tötung, Verwundung u. s. w. eine hervorragende Stelle einnehmen, desgleichen durch das mit den sonstigen Ermittelungen übereinstimmende Geständnis des Angeschuldigten, welches namentlich rücksichtlich des subjektiven T. von entscheidender Wichtigkeit sein kann. Ursprünglich hatte corpus delicti nur das körperlich sichtbare Substrat einer verbrecherischen That Leiche, Wunden, sonstige Spuren, Werkzeuge) bedeutet, was sich aber bei nicht solche Spuren u. s. w. zurücklassenden Delikten notwendig zu allerhand Indizien der That als Grundlage für den Beginn einer Untersuchung verflüchtigen muß.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 599Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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