Spolienrecht (Jus spolii) ist die Befugnis, den beweglichen Nachlaß kath. Geistlicher einzuziehen. Dieselbe wurde im Mittelalter von den Grundherren, dem Kaiser und dem Landesherrn ausgeübt und hat sich in dieser Gestalt für einzelne Teile Deutschlands bis ins 16. Jahrh. erhalten. Auch die Bischöfe haben das S. ausgeübt, und nachdem diesen im Dekretalenrecht diese Vergewaltigung ihrer Diöcesangeistlichkeit untersagt worden war, die Päpste, gegen welche nun wiederum die Staatsregierungen die Geistlichkeit in Schutz nahmen. Gegenwärtig ist das S. gänzlich unpraktisch.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 98Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei