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Recht & StaatBrockhaus 1882

Staatsanwälte der untern Instanzen zu dem Generalprokurator des vorgesetzten Gerichtshofs in einem Abhängigkeitsverhältnisse stehen. Als Aufgabe des öffentlichen Ministeriums sind zu nennen im Kriminalprozeß: die Verfolgung aller Verbrechen und Vergehen sowohl durch Anregung und Beeinflussung der Voruntersuchung als durch Vertretung der Anklage bei der Hauptverhandlung, und die Sorge für Vollstreckung der Urtheile; im Civilprozeß: die Einleitung gewisser, von der öffentlichen Moral geforderter Klagen, z. B. wegen Trennung von Ehen zwischen nächsten Verwandten oder wegen Entziehung der gemißbrauchten väterlichen Gewalt, die Richtigstellung der Civilstandsregister, das Einstehen für Abwesende und Unmündige, die Überwachung von Streitsachen, bei denen das Interesse des Staats, der Korporationen, mitleidswerter Personen, der Ehefrauen hinsichtlich ihrer W und überhaupt die allgemeine Ordnung in Frage kommt. Für die Gesamtheit des Justizdienstes wird die S. durch Beaufsichtigung der Beamten, Verfolgung der Fehler gegen die Disciplin und Einwendung von Rechtsmitteln zur Bewahrung der Einheit in der Rechtspflege thätig, wie sie denn überall zur Wahrnehmung des Gesetzes verpflichtet ist. Die deutschen Rheinlande hatten seit der Napoleonischen Herrschaft mit dem franz. Recht zugleich die S. unter unbedeutendern Abänderungen ihrer Zuständigkeit bewahrt. In der Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten fand das Institut seit 1848, wiewohl unter Beschränkung seiner Thätigkeit auf das Strafverfahren, Eingang. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 hat (nach §. 483) die S. auch die Strafvollstreckung; die Bestimmungen über die übrigen Funktionen sind enthalten in den §8. 158 fg., 338 fg., 416 fg. der Strafprozeßordnung, sowie im Tit. X (SS. 142—153) des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877. Bei dem Reichsgericht wird das Amt der S. ausgeübt von einem Ober-Reichsanwalt und mehrern Reichsanwälten, bei andern Gerichten durch Staatsanwälte und bei den Amts⸗ und Schöffengerichten durch Amtsanwälte. Mit fast den nämlichen Attributen ist die S. in mehrern Schweizerkantonen, in Italien, Spanien, Belgien, Holland ausgestattet. In England, wo die Verfolgung von Verbrechen im allgemeinen dem privaten Belieben überlassen, und nur da, wo eine Verletzung der Kronrechte angenommen wird, der Generalanwalt (Attorney general, Solicitor general) zur Anklage ermächtigt ist, besteht kein öffentliches Ministerium. Ein Ansatz hierzu liegt höchstens in dem Gesetze vom 3. Juli 1879 (Proseeution of Offences Act). Nach schott. Rechte gehen indessen kriminelle Anzeigen dem bei jedem Sheriff court bestellten Procurator Fiscal, bei dem High court of justiciary dem Lord-advocate oder seinem Stellvertreter Depute advocate) zu, welche in ähnlicher Weise wie die Staatsanwälte die Voruntersuchung veranlassen und wiewohl in völliger Unabhängigkeit von der Regierung, bei den öffentlichen Verhandlungen als prosecutors auftreten. Litteratur. Delpon, EEssai sur Ihistore de P'action publiques (Par. 1830); Massabiau. Manuel du ministère publico (1876); Frey, „Die S. in Frankreich und Deutschlandy (Erlangen 1850); Holtzendorff, «Die Reform der S.» (Berl. 1864); derselbe, Die Umgestaltung der S.» (Berl. 1865); Keller, «Die S. in Deutschland» (Wien 1866); Gneist, „Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung (Berl. 1874), Schütze, Das staatsbürgerliche Anklagerecht» (Graz 1876); König, Die Geschäftsverwaltung der S. in Preußenv (Lpz. 1883); Tinsch, «Die S. im deutschen Reichsprozeßrechto (Erlangen 1884); von Mark, «Die S. bei den Land⸗ und Amtsgerichten in Preußeno (Berl. 1884); Glaser, „Lehrbuch des Strafprozesses (Bd. 2, Lpz. 1885).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 120Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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