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Recht & StaatBrockhaus 1882

Staatsdienst und Staatsdiener. Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe persönlicher Organe, die unter angemessen geordneter Verantwortlichkeit bestimmte öffentliche Befugnisse ausüben. Im Mittelalter war die gentrale Staatsgewalt schwach und der öffentliche Dienst, soweit er entwickelt war, mit Lehen verbunden, von denen die größern ihren Trägern in Deutschland schließklich eine fast volle Unabhängigkeit gegenüber der Centralgewalt verschafften, während in den westeurop. Ländern die Monarchie über das Feudalwesen allmählich den Sieg davontrug. Aber sowohl in den deutschen Territorialstaaten wie in den großen Nationalstaaten führte seit dem Ausgange des Mittelalters das Bedürfnis einer mannigfaltigern und intensivern staatlichen Einwirkung, das sich allerdings zunächst in der Ausbildung einer absolutistisch bevormundenden Wohlfahrtspolizei aussprach, zur Anstellung eines besondern Personals, das berufsmäßig und ausschließlich, mit einer genau abgegrenzten Arbeitsteilung und Kompetenz und in strenger hierarchischer Ordnung (Amtshierarchie) und Abhängigkeit die staatliche Verwaltungsthätigkeit auszuüben hatte. Diese Bediensteten erschienen zwar nominell als fürstliche Diener, sie wurden aber bald zu wirklichen Staatsdienern, sämtlich zu Inhabern von Staatsämtern, d. h. von Stellungen, mit denen dauernd die Befugnis zur Ausübung gewisser staatlicher H verbunden ist. In diesem Sinne heißen die Staatsdiener auch Staatsbeamte. Sie sind in monarchischen Stagten als Hilfsorgane des Fürsten zu betrachten, der sie ernennt und entläßt und in dessen Namen sie ihre Thätigkeit ausüben. Die eigentliche Hofdienerschaft gehört daher nicht in diese Klasse; auch nicht die bloß mechanischen Hilfsarbeiter des Staatsdienstes, wie Schreiber u. s. w., denen keinerlei staatliche Befugnisse zustehen, ebenso wenig die bloßen Wirtschaftsbeamten auf Domänen u. s. w. Auch Rechtsanwälte und Notare sind, selbst wenn sie vom Staate ernannt werden, keine Staatsdiener, sofern sie nur für private Personen handeln und ihnen nicht auch gewisse staatliche Funktionen übertragen sind. Auch die meisten geistlichen Stellungen haben nicht den Charakter von Staatsämtern. Die Offiziere dagegen sind Staatsdiener in dem obigen Sinne, wenn man auch gewöhnlich bei dieser Bezeichnung in erster Linie an die Beamten des Civildienstes denkt. Ebenso sind die Kommunalbeamten als Staatsdiener anzusehen, soweit sie eigentlich staatliche Verwaltungsfunktionen ausühen, die der Staat den ihm unteriese Beamten der Gemeinden, Provinzen u. s. w. werden daher mittelbare Staatsdiener genannt. Die Anstellung eines Staatsdieners ist ein einseitiger Kontrakt und beruht nicht auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem Staat und dem Anzustellenden. Der letztere muß die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben und namentlich die erforderliche Vorbildung besitzen. Der Staatsdiener enießt die ihm gesetzlich zustehenden besondern Rechte und hat privatrechtlichen Anspruch auf die Besoldung und die dienstlichen Emolumente. Ist er definitiv angestellt, so kann er aus dem Amt in Deutschland gegen seinen Willen nur auf Grund eines strafgerichtlichen oder eines Disciplinarurteils entlassen werden. Besondere Garantien der Unabhängigkeit ihrer Stellung sind den richterlichen Beamten gewährt. In andern Ländern haben namentlich die höhern Staatsdiener, deren Amter eine ausgeprägte politische Bedeutung haben, eine sehr wenig gesicherte Stellung und werden meistens bei jedem Verlust der herrschenden Partei durch andere ersetzt. Am vollständigsten ist dieses sogenannte „Beutesystemo in den Vereinigten Staaten zur Herrschaft gelangt. Die Dienstpflicht eines Staatsdieners kann zeitweise ruhen, indem er mit in der Regel verringerter Besoldung (Wartegeld) zur Disposition gestellt wird, bis sich eine anderweitige angemessene Verwendung für ihn findet. Im Falle der Dienstunfähigkeit erhält er unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen eine Pension (s. d.). Neben den berufsmäßigen und besoldeten Amtern gibt es auch, namentlich in der Kommunalverwaltung, unbesoldete Ehrenämter, deren Inhaber, sofern sie mit staatlichen Funktionen vertraut sind, unzweifelhaft den Charakter von Staatsdienern besitzen. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten sind geregelt durch das Gesetz vom 31. März 1873. Vgl. Kannegießer, »Das Recht der deutschen Reichsbeamtenv (Berl. 1874); Thudichum, Das Reichsbeamtenrecht» (Münch. 1876).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 122Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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