Stammgüter im weitern Sinn nennt man unbewegliche Güter, welche in der Familie vererbt sind und bei denen die Befugnis des Eigentümers zu freiwilliger Veräußerung beschränkt ist durch die Ansprüche, welche die nächsten Erben oder eine bestimmte Klasse von Erben auf das Gut haben. Man scheidet wieder Erbgü ter, d. h. Guter bürgerlicher Familien, die von Blutsfreunden im Wege des Erbgangs erworben sind, und bei denen sich das Revokationsrecht der Erben (Beispruchsrecht) erhalten hat, und Stammgüter im engern Sinn, worunter solche Güter des hohen und niedern Adels Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XV. zu verstehen sind, welche ausschließlich auf männliche Erben übergehen und bei denen der jedesmalige Eigentümer hinsichtlich der Veräußerung beschränkt ist durch die Rechte der Agnaten, d. h. der Söhne und der männlichen Verwandten, die von Männern abstammen. In der Regel haben die Söhne im Bere eines Verkaufs das Revokationsrecht, d. h. die Befugnis das verkaufte Gut ohne weiteres wiederzuerwerben. Die Agnaten haben meist nur ein Vorkaufsrecht. Die Erbgüter der bürgerlichen Familien sind jetzt wohl durchgängig aufgehoben, 3. B. in Lübeck durch ein Gesetz von 1862. Die S. im engern Sinn bestehen jetzt noch, obwohl sie seltener sind als die Familienfideikommisse. Von letztern unterscheiden sich die S. dadurch, daß sie auf Gesetz oder Herkommen beruhen, nicht auf besonderer Stiftung. Ferner sind die Familienfideikommisse durchaus unveräußerlich, die S. können mit Genehmigung der Söhne und aller zur Zeit lebenden Agnaten veräußert werden. Vgl. Zimmerle, Das deutsche Stammgutsystem nach seinem Ursprung und Verlauf» (Tüb. 1857); Bärenreuther,Stammgütersystem und Anerbenrecht in Deutschlando (Wien 1882).