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GeschichteBrockhaus 1882

Statutes, Statuta (engl.), ist im engl. Rechtssprachgebrauch die Bezeichnung für alle diejenigen Verordnungen des Königs (resp. der Königin), welche mit snu der beiden Häuser des Parlaments erlassen, die volle Kraft haben, bestehendes Landesrecht (common law) und ältere Gesetze aufzuheben oder abzuändern. Die Entstehung dieses Begriffs ist 3. Fölher mac auf den uralten Grundsatz der germ. Völker, nach welchem das auf Volksgewohnheit ruhende Recht nicht durch bloße Anordnung der Obrigkeit (später Verordnungen des Königs) abgeändert werden kann, sondern daß solche Abänderungen der Zustimmung des Volks (später der Versammlungen der Optimaten als Vertreter des Volks) bedurften. In der angelsächs. Zeit hatte sich danach eine ausgedehnte Gesetzgebung durch den König mit Zustimmung der Optimatenversammlungen (vitenagemötes) gebildet. Infolge der normann. Eroberung (1066) wurden aber die angelsächs. Großen und Bischöfe massenhaft ihres Besitzes und ihres Amtes entsetzt. Die neue weltliche und geistliche Kronvasallenschaft bestand aus etwa 600 großen und sehr kleinen vom König unmittelbar belehnten Grundbesitzern, denen der Zusammenhalt und die Selbständigkeit der alten Landesversammlungen fehlte. Auf länger als ein Lamesversn verschwinden daher die gesetzgebenden andesversammlungen. Die königl. Verordnungen galten als Gesetze, und wenn in ein paar vereinzelten Fällen eineͥ«Zustimmung der Barones erwähnt wird, so war dies eine unkontrollierbare Formel, welcher in der That genügt war, wenn (wie gewöhnlich) der König sich mit einigen Prälaten und Kronvasallen beraten hatte. Erst 100 Jahre nach der Croberung unter Heinrich II., in dem heftigen Streit mit der Kirchengewalt, werden wieder größere Notabelnversammlungen zur Beratung und Beschließung über Gesetze berufen, welche seit dieser Zeit gewöhnlich als assisae bezeichnet werden. Auch diese Weise der Gesetzgebung verschwindet wieder auf ein halbes Jahrhundert. Erst nach den Zeiten der Magna Charta (s. d.) bildet sich aus den größern und angesehenern Kronvasallen eine Körperschaft, welche als großer Rat (Magnum Consilium) bezeichnet wird, dessen gesetzgebende Beschlüsse abwechselnd als statuta, provisiones oder assisae bezeichnet werden. Seit Eduard I. tritt allmählich dem großen Rat der Barone eine Zahl gewählter Abgeordneter der Grafschaften und Städte hinzu, welche unter der Bezeichnung eines House of Commons allmählich an der Gesetzgebung teilnehmen. Unter Eduard III. kommt die Gesetzgebung des Königs omit Zustimmung der geistlichen und weltlichen Peers und der Commonso in einen regelmäßigen Gang. Der Sprachgebrauch der Gerichte nennt nun die seit dem Regierungsantritt Eduards III. mit Zustimmung der beiden Häuser des Parlaments erlassenen Gesetze die statuta nova, die ältern Verordnungen mit Gesetzeskraft aber statuta vetera. Bei den letztern gilt die volle Wirkung als Gesetze als gewohnheitsrechtlich feststehend ohne nähere Untersuchung, ob und welche Art der Volksvertretung dabei mitwirkend gewesen ist. Der Grundsatz aber, daß das bestehende Landesrecht und Parlamentsstatuten nicht durch einseitige königl. Verordnung (Ordinance), sondern nur durch Statut mit Zustimmung des Parlaments geändert werden könne, gilt seit jener Zeit als leitender Grundsatz des engl. Staatsrechts. übrigens kennt das engl. Recht keinen Unterschied zwischen Verfassungsgesetzens und gewöhnlichen Gesetzen, ein Unterschied, der auf dem Kontinent aus dem Gegensatz der modernen Repräsentationsverfassungen gegen die ältere ständische Rechtsordnung hervorgegangen ist. Die neuern Parlamentsstatuten werden durch die königl. Druckerei publiziert, die ältern werden nach Privatsammlungen citiert. Eine amtliche Ausgabe unter dem Titel «Statutes of the Realmo ist von der Record Commission redigiert, reicht aber nur bis zur Königin Anna.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 168Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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