FeedSteuerfreiheit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Steuerfreiheit heißt das Privilegium, vermöge dessen eine Person oder Sache von der andere Personen und Sachen betreffenden Pflicht zur Steuerentrichtung befreit ist. Solange es in einem Lande einen herrschenden Volksstamm oder privilegierte Stände gibt, suchen diese ihre bevorzugte Stellung besonders dadurch auszunutzen, daß sie sich der Steuerlast soweit wie möglich entziehen. So wurde den röm. Bürgern nach der Eroberung Macedoniens die Grundsteuer erlassen und später diese Befreiung auf ganz Italien und einzelne andere Gebietsteile als jus italicum ausgedehnt. Diocletian hob dieselbe auf, doch blieben auch später noch viele persönliche Immunitäten», namentlich von den sehr drückenden außerordentlichen Steuern bestehen. Im Mittelalter brachte das Feudalwesen die S. der adeligen und geistlichen Grundherren mit sich, und zwar bezog sich dieselbe nicht nur auf Grundabgaben, sondern auch auf indirekte Steuern, wie Binnenzölle und Verkaufsaccisen. Auch die Städte wurden z. B. in Frankreich in der Periode der kommunalen Bewegung durch königl. Freibriefe von vielen Steuern befreit. Die S. der privilegierten Stände schloß jedoch keineswegs Freiheit von allen öffentlichen Lasten in sich. Sie hatten für den Kriegsdienst Leute zu stellen und auf ihre Kosten zu unterhalten, und bei besondern Gelegenheiten Beiträge zu entrichten, die teilweise zwar als freiwillige bezeichnet wurden, thatsächlich aber nicht verweigert werden konnten und außerordentliche Steuern bildeten. Die S. erscheint daher vielfach nur als Grundlage des Steuerbewilligungsrechts. Sehr lange erhielt sich die Grundsteuerbefreiung für adelige Güter, auch nachdem die Ritterdienste, die früher an den Besitz desselben geknüpft waren, nicht mehr geleistet wurden. In Preußen setzte Friedrich Wilhelm J. wenigstens in einigen Provinzen, trotz heftigen Widerstandes der Stände, Reformen in dieser Hinsicht durch; doch blieben noch viele Befreiungen und Ungleichheiten bestehen und erst durch Gesetz von 1861 wurde die Grundsteuerausgleichung (und zwar mit Entschädigung der neubelasteten Besitzer) zu Ende geführt. (S. Grundsteuer.) Gegenwärtig bestehen auf Grund besonderer Bestimmungen in den einzelnen Steuergesetzen noch immer verschiedene Befreiungen, jedoch tragen dieselben keinen das öffentliche Rechtsgefühl verletzenden Charakter. Von der preuß. Einkommensteuer 3. B. sind außer der königl. Familie auch die Mitglieder der 1866 depossedierten Fürstenhäuser, nicht aber die vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen ausgenommen, die nur von der Grund- und Gebäudesteuer für ihre Domanialgrundstücke Befreiung genießen. Auch das Gesandtschaftspersonal und die Berufskonsuln fremder Mächte sind von der Einkommensteuer frei, ebenso die Offiziere im Falle der Mobilmachung —* ihr Diensteinkommen. Daß Geistliche, Elementarlehrer, Staatsbeamte und Offiziere für ihr Diensteinkommen gänzliche oder teilweise Befreiung von den Gemeindesteuern genießen, läßt sich mit guten Gründen verteidigen, wenn auch die Freiheit des Privateinkommens der Offiziere von diesen Steuern (mit Ausnahme des aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließenden), wie sie bisher in Norddeutschland, Hessen und Baden bestand, eine zu große Begünstigung bildete und die bevorstehende Aufhebung derselben gerechtfertigt ist. Sehr verschieden von der Tendenz der ältern Steuerbefreiungen ist die der neuern Steuerpolitik, welche grundsätzlich die weniger bemittelten Klassen von aller direkten Personalbesteuerung freilassen will. In einigen Staaten ist man nicht bei der S. des eigentlichen Existenzminimums (s. d.) stehen geblieben, sondern man hat dieselbe auch auf einigermaßen höhere Einkommensstufen ausgedehnt. So beginnt in Preußen nach dem Gesetz vom 26. März 1883 die Klassensteuer erst bei einem Einkommen von 900 Mark (statt, wie früher, bei 420 Mark) und die Regierung wünscht diese Grenze wenigstens noch bis 1200 Mark vorzuschieben. In England ist die untere Grenze des steuerpflichtigen Einkommens von 100 wieder auf 150 Pfd. St., dem ursprünglich in dem Gesetz von 1842 angenommenen Minimalsatze, gebracht worden. Stenerfundation nennt man die Kreditgrundlage, welche ein Staatspapier dadurch besitzt, daß es von den öffentlichen Kassen bei der Zahlung der Steuern angenommen wird. Es folgt daraus jedoch keineswegs, daß der Staat ohne Bedenken so viel Papiergeld ausgeben könne, als er jährlich an Steuern zu empfangen hat, da die Zahlung der Steuern (besonders der indirekten) nach und nach im Laufe des Jahres erfolgt und der Staat seinerseits auch fortwährend Ausgaben macht, dasselbe Stück Papiergeld also meistens mehrere mal im Jahre bei den Staatskassen aus⸗ und eingehen wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 227Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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