FeedSteuern sind Abgaben
Recht & StaatBrockhaus 1882

Steuern sind Abgaben, die der Staat von seinen Bürgern (und meistens auch von den in seinem Gebiet ansässigen Ausländern) als Beiträge zur Deckung seiner Bedürfnisse einzieht. Auch die Gemeinde und andere öffentliche Körperschaften erheben S., jedoch nur auf Grund einer ihnen vom Staate übertragenen nen Teir der Die S. bilden im allgemeinen nur einen Teil der Einnahmen des Staats, da derselbe noch mehr oder weniger eriebige anderweitige Hilfsquellen in Domänen, sorsten, Bergwerken und sonstigem ertragbringenden Vermögen, sowie in gewissen öffentlichen Betrieben und in den für besondere Dienstleistungen erhobenen Gebühren besitzt. Dazu kamen früher auch noch häufig Tribute von unterworfenen Völkern oder Beiträge von sog. Bundesgenossen. Ursprünglich galten daher die S. nur als außerordentliche Zuschüsse für besondere Fälle, und wenn diese Anschauung unter dem röm. Kaiserreich mit seinem sehr entwickelten und drückenden Steuerwesen nur. für die ausdrücklich als außerordentliche bezeichneten S. haltbar war, so stand sie im Mittelalter, soweit die S. nicht einen privatrechtlichen Charakter erhalten hatten, um so allgemeiner in Geltung, und selbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. lehrte noch von Seckendorf, daß die Obrigkeiten nur in den dringendsten Notfällen S. auflegen dürften, und er gab die Hoffnung nicht auf, daß dieselben für den Staatshaushalt wieder ganz entbehrlich gemacht werden könnten. In Wirklichkeit aber sind seit dem 17. Jahrh. infolge der immer mehr steigenden Ausgabe für das Heerwesen, die Staatsschulden und die mannigfaltigen neuen staat⸗„ lichen Aufgaben die S. für alle Staaten mehr und mehr zur Haupteinnahmequelle geworden. rührten 1885 in England bei 88 Mill. Pfd. St. Einnahmen 74 Mill. von Steuern her, und in Frankreich kommen nach dem Budget von 1886 auf 3016 Mill. Frs. Einnahmen 2645 Mill. Frs. Steuererträge. In den meisten deutschen Staaten liefern die anderweitigen Hilfsquellen verhältnismäßig weit größere Zuschüsse. Namentlich bezieht Preußen nach dem Budget von 1885/86 aus Domänen, Forsten, Bergwerken und Eisenbahnen einen Nettoertrag von 260 Mill. Mark, während der Bruttoertrag der Landessteuern nur 204 Mill. ausmacht. Retes ist auch die Belastung Preußens durch die eichssteuern mit etwa 200 Mill. Mark zu berücksichtigen, sowie andererseits der Ertrag aus dem Post⸗, Eisenbahn⸗ und andern Betrieben des Reichs. Die Begründung der Steuerpflicht der Bürger liegt einfach in der materiellen und sittlichen Notwendigkeit, den Staat als Bedingung aller Kultur und höhern menschlichen Entwickelung in einem seinen Aufgaben angemessenen Zustande aufrecht u erhalten. Jeder hat zu diesem Zwecke, wenn die sonst vorhandenen Mittel nicht ausreichen, beizutragen nach seiner Leistungsfähigkeit. Die Vorstellung, daß zwischen dem Bürger und dem Staat ein Austauschverhältnis mit Gleichheit von Leistung und Gegenleistung bestehe, indem der erstere sich gleichsam mit seinen S. die staatlichen Dienstleistungen erkaufe, ist unhaltbar, da der Staat Selbstzweck ist und es gar nicht von dem Belieben des einzelnen abhängt, ob er den Staat erhalten will oder nicht. Wenn aber somit der Staat dem einzelnen gegenüber hinsichtlich der Steuerhebung ein Zwangsrecht besitzt, so darf der letztere andererseits verlangen, daß ihm keine größere Last auferlegt werde, als wirklich im Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist, und daß er gegen alle steuerliche Willkür und Bedrückung geschützt werde. Daher hat in dem Programm der politischen Freiheit stets obenan die Forderung gestanden, aß neue Steuern nur auf Grund einer Bewilligung seitens der Pflichtigen oder ihrer Vertreter eingeführt werden dürfen und daß auch die Verausgabung der erhobenen Steuern von der Zustimmung der Volksvertretung abhängig gemacht werde, und dieses Steuerbewilligungs- und Budgetrecht ist seit Jahrhunderten der Kernpunkt gewesen, um den sich die innern politischen Kämpfe drehten. Ahnliche Garantien dürfen die Steuerpflichtigen auch den Gemeinden und andern Abgaben erhebenden Körperschaften gegenüber verlangen. Im übrigen kommt bei den Gemeindesteuern in Betracht, daß ein Teil oft nachweislich vorzugsweise im Interesse gewisser Klassen der Einwohner, z. B. der Grund- und Hausbesitzer, verwendet wird, und in solchen Fällen erscheint dann die Anwendung des Prinzips der Besteuerung nach Leistung und Gegenleistung innerhalb angemessener Grenzen wohl berechtigt. Wenn man somit für die staatliche Besteuerung das Prinzip der nissreilep dier als maßgebend aufstellt, so ist damit freilich die Frage, wie sich die Leistungsfähigkeit des einzelnen praktis bemessen lasse, noch in keiner Weise gelöst. Gewöhnlich setzt man dieselbe dem Einkommen (s. d.) proportional, aber es ist klar, daß ein auf Vermögensbesitz beruhendes (fundiertes) Einkommen verhältnismäßio Cuwerbathätken ist, als ein nur durch persönliche Erwerbsthätigkeit gewonnenes, daß ferner von einem großen Einkommen derselbe Prozentsatz leichter abgegeben werden kann, als von einem kleinen, daß ein kinderreicher Familienvater durch die gleiche Steuer schwerer gedrückt wird, als ein Junggeselle mit demselben Einkommen u. s. w. Es wäre daher schon sehr schwierig, rein theoretisch ein Steuersystem aufzustellen, das dem obigen Prinzip in voller Gerechtigkeit entspräche. Ju der Praxis würden sich aber die Schwierigkeiten eines solchen vollends als unüberwindlich herausstellen, weil man es für unmöglich halten muß, die außerordentlich großen Bedurfnisse der modernen Staaten mittels einer einzigen direkten Personalsteuer 15 erheben und weil bei Zuziehung anderer S. alsbald der Wikum der Ab-oder Überwälzung beginnt, der die Wirkung hat, daß man t desuit gar nicht mehr weiß, wie sich die Steuerlast definitiv auf die einzelnen verteilt. Die wirklichen Steuersysteme werden daher immer einen empirischen Charakter besitzen, wenn auch gewisse allgemeine Normen stets im Auge zu behalten sind. Eine Art von klassischer Bedeutung haben namentlich die von Adam Smith aufgestellten vier Regeln erhalten. Hiernach sollen die S. 1) möglichst gleichmäßig im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit oder, was Smith als gleichbedeutend ansieht zum Einkommen des Steuerpflichtigen stehen; sie sollen 2) in ihrem Betrage bestimmt, 3) hinsichtlich der Zeit und Art der Zahlung möglichst bequem für den Pflichtigen sein, und 4) demselben möglichst wenig über den Betrag hinaus entziehen, den der Staat wirklich erhält. ie wichtigsten einzelnen Arten der S. sind in besondern Artikeln behandelt. Die praktisch bedeutsamste Einteilung der S. ist noch immer die in direkte und indirekte, oder nach Rau in Schatzungs⸗ und Aufschlagsteuern. Die erstern sind solche, die periodisch in im voraus bestimmten Beträgen von bestimmten Personen erhoben werden, die letztern solche, die auf gewisse Verbrauchsgegenstände oder Verkehrsarten gelegt sind, also den einzelnen nicht eine im voraus feststehende Summe auflegen, sondern ihnen die Möglichkeit lassen, sich durch Enthaltsamkeit ganz oder teilweise der Belastung zu entziehen. Die direkten S. sind zwar theoretisch rationeller, werden aber von den Steuerzahlern, die sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise zu entrichten haben, thatsächlich als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten. Je größer daher die Gesamtsumme der aufzubringenden S. wurde, um so mehr haben sich die Staaten zur Anwendung der indirekten Form genötigt gesehen. So kommen in Frankreich auf 484 Mill. direkte 2161 Mill. Frs. indirekte S. und in England auf 16 ½ Mill. Pfd. St. der erstern Art (mit Einschluß der Luxussteuern) 57½ Mill. der letztern. Das Deutsche Reich hat nur indirekte Steuern, in den Einzelstaaten jedoch überwiegen bisher noch die direkten. In Preußen bringen die letztern 148½ Mill. Mark ein, die erstern (mit Ausschluß der Gerichtsgebühren und mit Einschluß des Lotterieewinnes) nur 55 Mill. Mark. Auch die Gemeindeneuern werden in Preußen, wo sie im ganzen etwa172 Mill. Mark betragen, fast ausschließlich auf direktem Wege (hauptsächlich durch Zuschläge zu den Staatssteuern) aufgebracht. Auch bei den engl. Lokalabgaben überwiegen die direkten sehr bedeutend, während in Tell ihrrr die Gemeinden einen sehr beträchtlichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Octroi (s. d.) beziehen. Eine zweite allgemeine Einteilung der S. ist die Unterscheidung derselben in Personal⸗ und Realsteuern, sofern sie entweder die Personen nach ihren besondern Verhältnissen oder gewisse Objekte unabhängig von der Person des Besitzers treffen. Von den direkten S. sind Personalsteuern: die Kopfsteuer, die Klassensteuer lim preuß. Sinne), die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer. Zu den direkten Realsteuern Pändent die sog. Ertragssteuern (Grundsteuer, Geäudesteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) und auch die direkten Aufwand⸗ und Luxussteuern (Wohnungssteuer, Dienstbotensteuer, Wagensteuer, Hundesteuer u. s. w.). Von den lehtern werden übrigens manche auch wohl als Verbrauchssteuern den indirekten S. gerechnet. Die Verbrauchsteuern sind sämtlich als Realsteuern zu betrachten. Am meisten gerechtfertigt sind unter ihnen diejenigen, welche Gegenstände des Volksluxus treffen, also solche Verbrauchsgegenstände, die nicht zu den notwendigen Lebensbedürfnissen gehören, aber doch im ganzen in bedeutender Menge konsumiert werden. Hierher gehören Branntwein, Wein, Bier, Tabak, Zucker, Kaffee u. s. w. Eine Verbrauchssteuer auf Fleisch ist schon weniger empfehlenswert und die notwendigen Lebensmittel, wie Salz und Brot, werden am besten ganz freigelassen, wenn auch die ber b sofern sie in mäßiger Höhe schon von alters her besteht, ohne Bedenken beibehalten werden kann. Der Form nach sind die Verbrauchssteuern teils Zölle, die von eingehenden fremden Waren erhoben werden, teils Accisen oder innere Steuern. Eine besondere technische Form der letztern sind die Monopole, indem sich der Staat die Fabrikation eines Verbrauchsgegenstandes oder den Handel mit demselben ausschließlich vorbehalten hat und die S. durch einen Preisaufschlag einbringt. Die Verkehrssteuern knüpfen sich hauptsächlich an Rechtsgeschäfte aller Art, jedoch sind auch die Transportsteuern hierher zu rechnen. Sie werden teils als unmittelbare Abgaben, teils mittels Stempel oder Stempelmarken, teils im Anschluß an die Registrierung der betreffenden Akte erhoben. Litteratur. Außer den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft von Rau, Ad. Wagner, von Stein, vgl. Hoffmann, «Die Lehre von den S. » (Berl. 1840); von Hock, «Die öffentlichen Abgaben und Schuldeno (Stuttg. 1863); Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik' (Tüb. 1880); Kaizl, Die Lehre von der Überwälzung der S.» (Lpz. 1882); R. Meyer, „Die Prinzipien der gerechten Besteuerungo (Berl. 1884); von Bilinski, «Die Gemeindebesteuerung und deren Reformy (Lpz. 1882).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 228Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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