Steuereinheit nennt man einerseits die Maßeinheit des Steuerobjekts, auf welches sich der Steuerfuß bezieht, z. B. 1000 Mark Grundsteuerkapital oder 100 Mark Reinertrag, von denen so und so viel Mark als Steuer zu entrichten sind. neinem andern Sinne bedeutet S. den einfachen teuersatz oder das sog. Simplum, von dem ein je nach dem Finanzbedarf des Staats wechselndes Vielfaches den wirklichen Steuerfuß darstellt. Dies in einigen Staaten bestehende Verfahren ist besonders zweckmäßig bei solchen Einkommensteuern, die als Ergänzungssteuern zur Beibringung des aus den übrigen Quellen noch nicht gedeckten Einnahmebetrags dienen. Ist die S. in diesem Sinne z. B. ½ Proz. des Einkommens und macht sie nach den Mart an⸗ Einschätzungen für das ganze Land 1 Mill. Mark aus, so erfordert ein noch zu deckender Bedarf von 10 Mill. also 10 Einheiten oder einen Steuerfuß von 2½ Proz. Vor Beginn der Budgetperiode beb die Volksvertretung über die Zahl der zu erebenden S. zu beschließen, wodurch ihr Steuerbewilligungsrecht eine wesentlich vergrößerte Tragweite erhält. Der wechselnde Fuß der engl. Einkommensteuer wird übrigens einfach durch Angabe der Anzahl Pence ausgedrückt, die von 1 Pfd. St. Einkommen erhoben wird. Insbesondere braucht man in Sachsen die Bezeichnung Steuereinheit auch bei Veranlagung der Grundsteuer, indem man ein Grundstück je nach seinem Reinertrage in eine bestimmte Anzahl S. erlegt und die Steuer nach solchen Einheiten erebt. So wird z. B. in Sachsen die Grundsteuer von dem nach vorausgegangener Vermessung und Abschätzung ermittelten Reinertrage der Grundstücke und Gebäude nach S. erhoben und das Gesetz bestimmt, daß auf je 1 Mark dieses Reinertrags eine S. gelegt wird.