FeedGebühren sind Abgaben
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gebühren sind Abgaben, welche der Staat von denjenigen verlangt, welche seine Organe für eine spezielle Leistung oder Thätigkeit in Anspruch nehmen. Der Einzelne wünscht entweder von den staatlichen Behörden einen besondern Vorteil oder Dienst und hat dafür in den G. einen Kostenbeitrag zu entrichten, oder er veranlaßt durch sein Verhalten ein Einschreiten des Staats im öffentlichen Interesse, und wird dann, abgesehen von der etwaigen sonstigen Strafe, zur Deckung des staatlichen Aufwandes für diesen Zweck besonders mit herangezogen. Die wichtigsten G. sind die der erstern Art, die gewissermaßen den für eine Leistung des Staats zu zahlenden Preis darstellen. Diese Leistung kann nun aber eine spezifisch staatliche und von dem Staate Am Chavalt sein, oder eine solche von wirtschaftlichem Charakter, die der Staat sich aus Zweckmäßigkeitsgründen vorbehalten hat, die jedoch auch auf dem Wege der Privatunternehmung erfüllt werden konnte. In Betreff der erstern kommt in Betracht, daß die regelmäßige Ausführung der staatlichen Funktionen nicht nur im Interesse derjenigen liegt, die in dem einzelnen Falle einen Nutzen davon haben, sondern eine Bedingung des Gesamtwohls bildet, weshalb es denn nicht billig wäre, wenn die betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Organisationen ausschließlich durch G., also nur auf Kosten der von ihnen wirklich Gebrauch machenden Einzelnen, unterhalten würden. Vielmehr scheint es hiernach als eine charakteristische wert deti der G., daß sie nicht den vollen Gegenwert der staatlichen Leistung, sondern eben nur einen Beitrag zu den Kosten derselben bilden. Zu den wichtigsten G. dieser Art gehören die für die bürgerliche Rechtspflege erhobenen. Dieselben sind an sich vollkommen gerechtfertigt, unter andern auch durch ihre Wirkung zur Erschwerung unnützer und leichtsinniger Prozesse, jedoch müssen sie in solchen der Rer gehalten werden, daß die Handhabung der Rechtspflege keinen Schaden dadurch erleidet. Von dem ältern System der Sporteln, welche von den Richtern und andern Beamten direkt als Emolumente erhoben wurden, ist man hinsichtlich aller unmittelbaren Staatsbeamten immer mehr abgegangen. Die Regel ist jetzt, daß der Staat die G. für sich erhebt und seinerseits die Beamten besoldet, wobei er also, wenn das erwähnte Prinzip zur Anwendung gebracht ist, noch einen Zuschuß zu leisten hat. Unter den G. der zweiten Kategorie sind besonders die für die Benutzung der Post und des Telegraphen zu entrichtenden Taxen von Wichtigkeit. Soweit diese Verkehrseinrichtungen vom Staate monopolisiert sind, können sie zur wirklichen Besteuerung des Volks ausgenutzt werden; dagegen sind diese Taxen eigentliche G., wenn sie niedriger gehalten werden, als bei einem rein privatwirtschaftlich geordneten Unternehmen der Fall sein würde. Auch die Fahrgelder und Frachten der Staatseisenbahnen können nach dem Gebührenprinzip geregelt, d. h. im allgemeinen Interesse niedriger angesetzt werden, als bei rein privatwirt—⸗ schaftlicher Rechnung zu erwarten oder ausführbar wäre. Doch erscheint dies erst ratsam, wenn die Staatsbahnen nicht mehr mit Privatbahnen in Konkurrenz stehen, und wenn das Anlagekapital derselben amortisiert ist. Die Form der Erhebung der G. ist eine ziemlich mannigfaltige: sie werden teils unmittelbar eingezahlt, teils durch Marken, Stempel oder gestempelte Formulare, teils mittels einer Einregistrierung erhoben. Alle diese Formen aber sind zugleich zu Hilfsmitteln der eigentlichen Besteuerung geworden, und neben den eigentlichen G. finden sich daher in allen Staaten auch Steuern in Gebührenform (Stemvelsteuern, Enregistrement u. s. w.), die finanziell von weit größerer Wichtigkeit sind als jene. Es sind dies im all-H Aei Verkehrssteuern (s. d.), indem der Staat ei gewissen Verkehrsakten für die Beglaubigung oder sonstige Mitwirkung, die er gewährt, eine weit größere Abgabe verlangt, als dem geleisteten Dienste entspricht, oder indem er seine Mitwirkung nur zum Zwecke der Erhebung einer Abgabe in Fällen aufnötigt, in denen ein Interesse der beteiligten Privaten an derselben gar nicht vorliegt. Eine scharfe Grenze zwischen diesen gebührenartigen Steuern und den eigentlichen G. läßt sich nicht ziehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 619Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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