Strafbefehl heißt in der Deutschen Reichsstrafprozeßordnung eine amtsrichterliche Verfügung, welche in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, d. h. bei Übertretungen und den in §. 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ausgenommen die Fälle in Nr. 3—8, aufgeführten 14½ dem Beschuldigten freistellt, sich der in dem Befehl angegebenen Strafe zu unterwerfen, oder durch Erhebung des Einspruchs (S. 449 der Strafprozeßordnung) binnen einer Woche nach Zustellung eine gerichtliche Verhandlung zu erwirken. Wird Einspruch nicht erhoben, so erwächst der S. in Rechtskraft (§. 450). Wurde Einspruch erhoben, so kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (§. 452). Vgl. von Schwarze, «Erörterungen praktisch wichtiger Materieno (Bd. 1, Lpz. 1881).