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Recht & StaatBrockhaus 1882

Summarischer Prozeß nannte man gemeinrechtlich die Art des Civilprozesses, deren Eigentümlichkeit darin bestand, daß die richterliche Untersuchung sich beschränkte auf die esumma causaes, d. h. auf die obersten und unerläßlichsten Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, auf diejenigen Thatsachen, welche an sich geeignet waren, speziell den Klaganspruch zu begründen, wogegen alle dem Beklagten zustehenden Verteidigungsmittel nur insoweit zugelassen wurden, als er im Stande war, sie ohne Verzug in Gewißheit 30 stellen. Eine abweichende Auffassung fand das Wesen des summarischen Prozesses darin, daß er nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die Gewißheit der relevanten Umstände fordere. Weil im summarischen Prozeß die richterliche Untersuchung eine unvollständige, so ist auch die Entscheidung keine endgültige; es soll vorläufig nur der klägerische Anspruch aufs schleunigste verwirklicht werden, ungehindert durch weitläufige Verteidigung des Beklagten; diesem bleiben jedoch alle Rechtsbehelfe, mit denen er im summarischen Verfahren nicht gehört wurde, zur nachträglichen Geltendmachung im ordentlichen Verfahren vorbehalten; stellt sich nachträglich die Klage als nicht begründet heraus, so muß ihm alles erstattet werden, was ihm durch ihre ungerechtfertigte Realisierung entzogen worden war. In einem weitern Sinne begriff man unter s ummarischem Prozeß auch ein Verfahren mit einfachern Formen, das nur in formeller Hinsicht ein beschleunigtes war. Drei Hauptformen des summarischen Prozesses hatte das gemeine Recht vorzugsweise ausgebildet: 1) E ekutivprozeß; er war statthaft, wenn die sämtlichen die Klagforderung begründenden Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden konnten; im ersten Dekret auf die Klage wurde ein Termin angesetzt, in welchem Kläger seine Urkunden zu produzieren, Beklagter sich über ihre Echtheit zu erklären, im Bestreitungsfall den Diffussionseid zu leisten hatte; spätestens in demselben Termin konnte er schleunigen Gegenbeweis und schleunig beweisbare Einreden bringen, wobei er nach der Praxis auf Urkunden und Eideszuschiebung beschränkt war. 2) Mandatsprozeß lunbedingter Mandatsprozeß). Er bestand darin, daß unmittelbar auf die tliquide Klage hin dem Beklagten durch Exekutiv6mandat die Erfüllung der Forderung aufgegeben „wurde, binnen bestimmter Frist, innerhalb deren er „noch unverzügliche Anfechtungsgründe geltend machen konnte, er fand statt bei Gefahr auf Verzug, wegen offenbar rechtswidriger Handlungen, endlich wenn die Forderung durch öffentliche Urkunden liquid gestellt war. 3) Arr estprozeß: bei dringender Gefährdung des Anspruchs wurde unmittelbar auf die liquide Arrestklage gleich der Arrest in Person oder Habe des Schuldners verfügt, der ihn dann nach seinem Ksbehen mit allen unverzüg⸗ „lich liquidierlichen Rechtsbehelfen anfechten konnte. Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich kennt nicht den allgemeinen Begriff des summarischen Prozesses, wohl aber einzelne Prozeßarten, die unter diesen Begriff fallen; nämlich den Urkundenprozeß (s. d.), den Wechselprozeß (s.d.) und den Arrestprozeß (s. Arrest und Einstweilige Verfügungen): im weitern Sinne des Wortes ist ein summarischer Prozeß auch das Mahnverfahren (. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 370Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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