FeedSuzeränetät
Recht & StaatBrockhaus 1882

Suzeränetät (frz. suzeraineté, Oberherrlichkeit, Oberlehnsherrlichkeit) ist der Inberiff derjenigen Rechte, welche dem Beherrscher eines ouveränen Staats (dem Suzerän) über halb souveräne Staaten, namentlich hinsichtlich der auswärtigen Beziehungen derselben, zukommt. Ein solches Verhaltnis bestand bis 1878 zwischen der Pforte und den bis dahin tributpflichtigen Vasallenstaaten Rumänien und Serbien und besteht nach Art. 1 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 wieder zwischen der Pforte und dem neugebildeten Fürstentum Bulgarien. Auch zwischen der Pforte und Agypten, sowie zwischen der Pforte und Samos besteht ein derartiges Verhältnis. (Vgl. Souveränetät.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 389Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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