Standeserhöhung bezeichnet sowohl die Erhebung aus einem rechtlich niedriger gestellten Stande in einen bevorrechteten, als auch die Erhebung von einer niedern Stufe dieses letztern auf eine höhere. Vorzugsweise versteht man darunter die Erteilung des Adels oder eines höhern als des l besessenen Adelsranges. Das Recht, S. zu verleihen, 52 nur Souveränen zu und gilt als ein persönliches Majestäts⸗ oder Souveränetätsrecht. tandesherren nennt man alle seit 1806 im ehemaligen Deutschen Reiche infolge der Mediatisierung aus der Reihe selbständiger Reichsstände in das Landesunterthanenverhältnis getretene Fürsten, Grafen und Herren, die aber von denjenigen S. zu unterscheiden sind, die es schon vor 1806 in Osterreich, in der Lausiz, in Sachsen und Schlesien gab, t und unter welchen man Besitzer größerer Herrschaf-Ur ten versteht, mit denen gewisse Regierungsrechte‚ adelige Vasallen, Jurisdiktion in zweiter Instanz i u. s. w. verknüpft waren. Um den ehemals reichs-2 unmittelbaren mediatisierten Häusern einen in allen n Bundesstaaten gleichförmigen Rechtszustand verschaffen, bestimmte die Deutsche Bundesakte (Art. 14): 1) daß alle vormals reichsunmittelbarend fürstl. und gräfl. Häuser zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden sollten, und daß ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit (. d.) verbleiben solle: 2) daß die Häupter dieser Häuser die ersten S. in den Staaten, zu welchen sie gehören, seien; 3) daß ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert blieben, welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genuß herrührten und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörten. Außerdem haben fast alle deutschen Bundesstaaten, in denen S. vorhanden, jenes Verhältnis noch besonders geordnet. Infolge eines Präsidialantrags vereinigte sich 1825 die Bundesversammlung, den mediatisierten, vormals reichsständischen Familien einen ihrer Ebenbürtigkeit mit den souveränen Häusern angemessenen Rang und Titel zu gewähren und den Fürsten das Prädikat »Durchlauchte (Altesse) zu erteilen. Auch den Häuptern der vormals reichsständischen gräfl. Familien wurde 1819 auf ihr Gesuch vom Bundestag das Prädikat 4Erlauchts zuerkannt. Ebenso wurde das Prädikat »Durchlauchte, welches früher nur den Häuptern der mediatisierten fürstl. Familien zu führen erlaubt war, 1833 allen Mit-Reichev dieser Familien zugestanden. Die Deutsche Reichsverfassung von 1871 als solche läßt die Rechte und Verhältnisse der S. (Mediatisierten, s. u. Mediat) allerdings unbeachtet; dagegen sind nach §. 1 des (Bundes⸗, jetzt Reichs⸗)Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867 die Mitglieder der mediatisierten vormals reichsständischen Häuser von der Wehrpflicht ausgenommen, sowie, nach §. 4 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedeszustandes, vom 25. Juni 1868, die Gebäude, welche zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen Häuser gehören, von der Einquartierung befreit. Ferner ist den S. in den verschiedenen deutschen Einzelstaaten durch die Verfassung derselben die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer eingeräumt. Auch gilt nach einem Reichsgerichtserkenntnis von 1881 die Ehe zwischen einem S. und einer dem Bürgerstande angehörigen Frau als eine Mißheirat. (S. unter Ebenbürtigkeit.) Wenn dagegen seither den S. ein privilegierter Gerichtsstand, sowie die Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege und der Strafgerichtsbarkeit in erster, und wo die Besitzung groß genug war, auch in zweiter Instanz, sowie die Ausübung der Forstgerichtsbarkeit zustand, so sind die Reste dieser Gerichtsbarkeit durch §. 15 des am 1. Okt. 1879 in Kraft getretenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 beseitigt. Jedoch ist das landesgesetzlich den S. gewährte Recht auf Austräge (0. d.) durch §. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz aufrecht erhalten worden. Von den ursprünglichen standesherrlichen Familien sind schon mehrere ausgestorben, und es kann die Zahl derselben, die etwa noch gegen 100 beträgt, seit Aufhebung des Bundestags nicht mehr vermehrt werden, da die Erteilung standesherrlicher Rechte an eine nicht standesherrliche Familie nur innerhalb der Grenzen des betreffenden Staats wirken kann. Indessen haben sich analoge Verhältnisse später dadurch neu gebildet, daß einzelne souveräne deutsche Fürsten auf ihre landesherrlichen Rechte verzichtet haben, wie Hohenzollern in Süddeutschland, andere dieselben im Kriege verloren haben, wie der König von Hannover, der Kurfürst von Hessen-Kassel und der Herzog von Nassau. Die besondern Rechte der S. beruhen, wie ihr Stand selbst, auf dem Besitz einer ehemals reichsständischen Herrschaft. Soweit diese Rechte persönlicher Natur sind, galten sie für den ganzen Umfang Deutschlands; soweit sie aber einen dinglichen Charakter haben, können sie nur in demjenigen deutschen Lande, in welchem die früher reichsständischen Besitzungen liegen, zur Anwendung kommen. Durch die Aufhebung des Deutschen Bundes haben die S. das Beschwerderecht bei dem Bundestag eingebüßt. Es bleibt nun sowohl der Reichsverfassung als den Landesverfassungen und Gesetzen vorbehalten, auch diese wie andere Rechtsverhältnisse zu ordnen. Bis zu solcher Anderung dauern aber die hergebrachten Rechte der S. fort. Vgl. «Die Stellung der deutschen S. seit 186600 (2. Aufl., Berl. 1870); Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten vormals reichsständischen Häuser Deutschlandso (Berl. 1871).¶