Talmud (hebr., d. i. Belehrung) ist im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Gesamtbezeichnung für Mischna und Gemara. Mischna ist die Zusammenstellung der dem Leben und dem Gebrauch angepaßten, als mosaisch betrachteten Bestimmungen, und in der gegenwärtigen Redaction das Werk des Juda HaNasi (um 218); sie zerfällt in sechs Ordnungen: 1) Seraim (Gebete, Landbau, Abgaben von Feldfrüchten); 2) Moed (Sabbat, Fest⸗ und Fasttage); 3) Naschim (Ehegesetze); 4) Nesikin (Civil⸗ und Kriminalrecht); 5) Kodaschim (Opfer⸗ und Speisegesetze); 6) Tohorot (Reinheit und Unreinheit); Ergänzungen und Nachträge enthalten die Tosifta und die halachischen Kommentare zu den vier letzten Büchern des Pentateuch, Mechilta, Sifra, Sifre. Gemara ist der Kommentar zur Mischna oder vielmehr die Verarbeitung derselben für die mannigfachsten Anforderungen des bürgerlichen und religiösen Lebens; dazu kommen eine Menge erbaulicher Betrachtungen, Gnomologien, geographische, historische,‚ medizinische etc. Mitteilungen. Man unterscheidet den jerusalemischen (palästinischen) T., ungefähr aus dem 4. Jahrh., und den viel umfangreichern babylonischen T., aus dem 6. Jahrh. Die Mischna ist in der junghebr. Schulschrift verfaßt, hat verschiedene Kommentare (unter andern von Maimonides) erfahren und ist in das Lateinische (Surenhus) und in das Deutsche (Rabe, Jost) übersetzt worden. Die Sprache der Gemara ist aus dem junghebr. und dem chaldäischen Idiom zusammengeflossen; diejenige des jerusalemischen T. nähert sich dem Syrischen. Nur wenige Teile des T. sind in andere Sprachen übertragen. Die Zahl der Kommentare zum (besonders babylonischen) T. ist sehr groß; die erste Stellenimmt der von Salomo ben Isak (Raschi) herrührende ein; an diesen schließen sich die Tosafot (Zusätze) von hervorragenden franz. und deutschen Talmudisten aus dem 12. und 13. Jahrh. an. über die verschiedenen Drucke des T., von denen die spätern Ausgaben des vielfach verfolgten Werks durch die Censur verstümmelt sind, schrieb Rabbinowitz (Dikduke Sofrim VII), über die Sprache des T. Natan ben Jechiel (Aruche um 1100), Buxtorf (Bas. 1639) und Levy (Opz. 1879 fg.). Vgl. Deutsch, „Der T.y (aus dem Englischen, Berl. 1869); Rabbinowitz, «Législation civile du T.v (Par. 1873) und Législation criminelle du T. (Par. 1876).