Tant de bruit pour une omelette, s. u. Tautième (frz.) bezeichnet überhaupt den Gewinnanteil jemandes an irgend einem stemden geschäftlichen Unternehmen, insbesondere denjenigen des Handlungsdieners oder des Direktors einer Aktiengesellschaft. Von besonderer Wichtigkeit ist diejenige T., welche dramatische Dichter und Komonisten an dem aus der Aufführung ihrer Werke sießenden Gewinn haben. Diese T. oder der Autorenanteil ward in Frankreich schon 1791 gesetzlich eingeführt und erstreckt sich daselbst sowohl auf gedruckte wie auf ungedruckte Werke. Die Ve. dingungen für jede Bühne Frankreichs werden teils nach Gebrauch, teils durch Kontrakte zwischen den Direktoren und der Gesellschaft der dramatischen Autoren, welche die Rechte jedes einzelnen ihr beitretendenSchriftstellers vertritt, festgestellt. In Deutschland ward bis 1857 für die Aufführung gedruckter Dramen gesetzlich kein Honorar geleistet, und fand hier oder da etwa eine 4 ˙ des Autors in dieser Beziehung statt, so erfo gte sie nur durch den guten Willen des Bühnendirektors. Ein Gesetz, das 1837 in Preußen zum Schutze dramatischer Werke zu Stande kam, erstreckte sich nur auf ungedruckte Erzeugnisse. Den gleichen Grundsatz befolgte der Deutsche Bund, als derselbe 1841 ein allgemeines Gesetz zur Sicherung des geistigen Eigentums dramatischer Autoren erließ. Ein Fortschritt in dieser Angelegenheit geschah erst, als 1847 die Generalintendantur der königl. Schauspiele in Berlin unter Küstners und die Direktion des kaiserl. Burgtheaters in Wien unter Holbeins Leitung den dramatischen Dichtern und Komponisten bei der audieien Vubne gedruckten wie ungedruckten Werke auf diesen Bühnen einen Anteil an der Einnahme ugestanden. Diese T. beträgt bei Originalwerken, eren Aufführung einen Abend ausfüllt, 10 Proz. und wird auch von den Witwen und Descendenten der Autoren bis 10 Jahre nach der letztern Tode bezogen. Von den übrigen Hofbühnen folgte dieser Maßregel anfangs nur die Hofbühne in München, und zwar allein in Betreff des recitierenden Schauspiels. Im März 1854 kam endlich in Preußen ein allgemeines Gesetz zu Stande, wonach sowohl die gedruckten wie ungedruckten dramatischen Werke der Dichter und Komponisten unter gesetzlichen, bis 10 Jahre nach des Autors Tode dauernden Schutz gestellt wurden. Nur hat der Autor bei Veröffentlichung seines Werks durch den Druck auf dem Titelblatte jedes Eremplars ausdrücklich zu erklären, daß er sich und seinen Erben dieses Recht vorbehält. Dieses Gesetz wurde durch den Bundesbeschluß vom 22. März 1857 auf ganz Deutschland ausgedehnt. Eine neue Wendung nahm die Frage des Rechtsschutzes für dramatische Werke, seitdem das Gesetz, betreffend das Urheberrecht von Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werden, vom 11. Juni 1870, welches für unbefugte Auffuhrung von Stücken den Verlust der Bruttoeinnahme als Entschädigungsmaß bestimmt. Durch Versammlung in Nürnberg und Leipzig 17. Mai und 12. Juli 1871 wurde nun seitens der Schriftsteller, zur Wahr ang der he gesetzlich eingeräumten Rechte, die Deutsche Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten gegründet, die ihren Sitz in Leipzig hat, 2. Sept. 1871 die Rechte einer jurist. Person erhielt und I etwa 300 Mitglieder zählt. Sorgsame Kontrolle ermöglicht die Rechtsverfolgung wegen unbefugter Aufführungen auch bei kleinern Bühnen. Die T. ist letzt durch Verträge bei den meisten deutschen Theatern eingeführt.