Auflauf nach Strafgesetzbuch §. 116 das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten erebfewelche von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu entfernen, und wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Wird mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet, so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 191Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei