Teilurteil heißt nach der deutschen Civilprozeßordnung ein teilweises Endurteil. T. ist zu erlassen, wenn von mehrern in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Entscheidung eif ist; doch kann die Erlassung eines T. unter-Aeiben, wenn das Gericht sie nach Lage der Sache richt für angemessen erachtet. Es kann ferner, venn von dem Beklagten mittels Einrede eine Geenforderung geltend gemacht ist, welche mit der in er Klage geltend gemachten Forderung nicht in echtlichem Zusammenhange steht, und nur die zerhandlung über die Forderung als zur Endent—⸗ heidung reif erscheint, diese unter Trennung der zerhandlungen durch T. erfolgen. Vgl. Civilrozeßordnung für das Deutsche Reich, §.273,274.