FeedTerritorium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Territorium (vom lat. terra) bedeutet das Staatsgebiet. Im ehemaligen Deuts chen Reich bezeichnete man damit insbesondere die Gebiete der Landesherren und Reichsstädte im Gegensat zum Reiche, welches einen unmittelbaren Territorialbesitz nicht mehr hatte. Das T. bildet den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte entfaltet; während der Staat außerhalb seines Gebietes über seine Angehörigen nur in vereinzelten Beziehungen und in sehr unvollkommenem Grade Herrschaftsrechte auszuüben vermag, bringt er innerhalb seines Gebietes auch über Fremde und über deren Vermögen seine Gewalt wirksam zur Geltung und er unterwirft sie seiner Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsthätigkeit. Man nennt diesen Grundsatz bisweilen die Territorialität oder das Territorialprinzip. Es ist hiernach nicht richtig, eine Territorialhoheit als einen besondern Bestandteil der Staatsgewalt anzunehmen; die Territorialität ist vielmehr eine Eigenschaft der letztern. Dessenungeachtet hat der Staat am T. ein Recht, welches von seinen Herrschaftsrechten über die Unterthanen verschieden ist. Dasselbe äußert sich völkerrechtlich in der Ausschließung jeder andern koordinierten Staatsgewalt von demselben T., sodaß das T. in völkerrechtl. Beziehung dem Eigentum des Privatrechts analog ist; in staatsrechtlicher Veziehung aber besteht die Gebietshoheit in der Befugnis des Staates, das T. für die staatlichen Zwecke zu verwenden. Vgl. Fricker, Vom Staatsgebiete (Tüb. 1867).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 574Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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