Haftpfennig, Gottespfennig, Heiligergeistpfennig (arrha, denarius dei), eine kleine Geldsumme, welche im ältern deutschen Recht gegeben wurde, um einen Vertrag bindend zu machen. (Vgl. Arrha.) Baftpflicht nennt man eine besondere, gegenüber den sonstigen Regeln des Privatrechts erhöhte Verpflichtung zum Schadenersatz für die beim Betriebe der Eienbahnen, Bergwerke u. s. w. herbei-I Deut Tötungen und Körperverletzungen, welche im Deutschen Reiche durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 geregelt ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen Eisenbahnen (wohin auch Pferdeeisenbahnen zu rechnen sind) einerseits und Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben) oder Fabriken endererseits in der Weise, daß, wenn es sich um Tötungen oder Körperverletzungen handelt, welche beim Betriebe einer Bahn vorgekommen, der Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden schlechthin 1 es sei denn, daß er beweise, der Unfall sei durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden der betreffenden getöteten oder verletzten Person verursacht worden; wogegen bei Unfällen, die beim Betriebe von Bergwerken vorgefallen sind, der Betriebsunternehmer nur in dem Falle (abgesehen von seinem eigenen Verschulden, einem Falle, der nicht nach diesem Gesetze zu üBenolm für den Schadenersatz haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person eric ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat. Schadenersatz ist zu leisten im Falle der Tötung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachteils, welchen der Getötete während der Krankheit durch Tiniateit elttten⸗ oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getötete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem andern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm infolge des Todesfalls der Unterhalt entzogen worden ist; im Falle einer Körperverletzung dagegen durch Ersatz der Heilungskosten und des Vermögensnachteils, welchen der Verletzte durch eine infolge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. War der Getötete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder andern Beiträgen durch den Betriebsunternehmer bei einer Versicherungsanstalt u. s. w. gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der letztern an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Dritteil der Gesamtleistung beträgt. Vertragsbestimmungen (durch Reglements, Übereinkunft), welche den gedachten Vorschriften entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. Nach §.7 hat das Gericht über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen zu erkennen. Wenn nicht die Parteien über die Abfindung in Kapital einverstanden sind, ist regelmäßig eine Rente zuzubilligen, betreffs deren . s. w. nachmals bei veränderten Verhältnissen Modifikationen zwischen den Beteiligten zugelassen werden. Die Forderungen auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls, beziehentlich bei Tötung vom Todestage an gerechnet. Landesgesetze, welche in der angedeuteten Richtung noch weitergehende Bestimmungen über die H. enthalten, sollen durch das Reichsgesetz unberührt bleiben. Schließlich wird behufs Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des unstreitig kontroversenreichen Gesetzes die oberste Instanz in das Reichsoberhandelsgericht, jetzt das Reichsgericht, zu Leipzig verlegt. Dies hat inzwischen eine große Anzahl von Entscheidungen zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes erlassen. Als Hauptgrundsätze treten aus ihnen für die Eisenbahnunfälle hervor, daß die H. den Lhreenen een trifft, nicht etwa den davon verschiedenen Eigentümer des Schienenwegs, daß, wenn ein Unfall herbeigeführt ist durch das Zusammenstoßen der Züge von verschiedenen Betriebsunternehmern auf derselben Strecke, beide für den Schaden haften, und daß in allen Fällen der Bahnt in innerm Zusammenhange mit den dem Bahnbetriebe eigentümlichen Gefahren (Dampfkraft, Schienengleise) stehen muß, wenn ein Ersatzanspruch auf dies Gesetz gegründet werden soll. Vgl. Eger, « Das Reichshaftpflichtgesetz (Bresl. 1876; neue Aufl. 1879).